Gefahrstoffe · DGUV-Empfehlung

G1.2-Untersuchung: Asbest-Vorsorge

Auf einen Blick: Wer mit asbesthaltigen Materialien arbeitet — von der Sanierung im Bestand bis zur Demontage industrieller Rohrleitungen — unterliegt der arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Verbindung mit TRGS 519. Nach Ende der Tätigkeit besteht Pflicht zur nachgehenden Vorsorge über DGUV Vorsorge (www.dguv-vorsorge.de) — eine Pflicht, die wegen Latenzzeiten von 15–40 Jahren bis zu Asbestose, Pleuraplaques und Mesotheliom überlebenswichtig ist.
Johannes F. Angerer · Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst · Veröffentlicht 08.11.2024 · Aktualisiert 15.03.2026 · 14 Min Lesezeit

„Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber asbesthaltigem Staub ist vom Unternehmer oder der Unternehmerin nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Über das Meldeportal ‚DGUV Vorsorge‘ können gefährdete Personen unter www.dguv-vorsorge.de angemeldet werden.“

— DGUV-Empfehlung „Asbest“

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1. Was ist die Asbest-Vorsorge?

Die Asbest-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber asbesthaltigem Staub exponiert sein können. Sie ist in der DGUV-Empfehlung „Asbest“ geregelt und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eingebettet. Schutzziel ist die Früherkennung asbestassoziierter Erkrankungen — primär Asbestose, Pleuraplaques, Bronchialkarzinom, Mesotheliom des Rippen-, Bauch- und Herzbeutels sowie Larynx- und Ovarialkarzinome.

Asbest ist ein Sammelbegriff für sechs faserförmige silikatische Minerale (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit). Seit dem 31. Oktober 1993 gilt in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Eine Faserfreisetzung ist heute fast ausschließlich an drei Stellen möglich: bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) nach TRGS 519, bei Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen nach TRGS 517 sowie beim Bauen im Bestand (asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Kleber).

Die Asbest-Vorsorge verfolgt zwei Ziele: erstens die individuelle Beratung der versicherten Person zu Gefährdung, Schutzmaßnahmen und Tabakkonsum (multiplikatives Risiko), zweitens die Früherkennung berufsbedingter Lungen- und Pleuraerkrankungen — bis weit nach Ende der Exposition durch die nachgehende Vorsorge.

Faserphysikalisch gilt eine Asbestfaser nach WHO als kritisch bei Durchmesser < 3 µm, Länge > 5 µm und L:D > 3:1. Diese WHO-Fasern dringen bis in die Alveolen vor und lösen über Jahre Entzündungs-, Fibrose- und Tumorprozesse aus. Aufnahme inhalativ, Latenzzeit 15–40 Jahre — daher ist die Asbest-Vorsorge ein lebenslanges Begleitprogramm.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Asbest-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie in Verbindung mit der GefStoffV für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B. Die DGUV Empfehlung „Asbest“ konkretisiert die fachärztliche Durchführung in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2026
  • GefStoffV — Gefahrstoffverordnung mit Anpassungen an EU-CMR-Regelungen
  • TRGS 519 — Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Sachkunde, Befestigungsschein)
  • TRGS 517 — Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
  • TRGS 400 / 402 — Gefährdungsbeurteilung und Ermitteln/Beurteilen der Gefährdungen
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2
  • AMR 2.1, 5.1, 6.3, 11.1 — Arbeitsmedizinische Regeln zu Fristen, Angebotsvorsorge, Bescheinigung und CMR-Abweichungen
  • BKV — BK-Nr. 4103, 4104, 4105 und 4114 (asbestbezogene Berufskrankheiten)
  • StrlSchG § 83 — rechtfertigende Indikation bei Röntgen/CT

Verhältnis zu Eignungsbeurteilung: Die ArbMedVV-Vorsorge umfasst ausdrücklich KEINE Eignungsbeurteilung. Bei Asbest ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften zudem keine Eignungsanforderungen. Die TRGS 519 selbst stellt jedoch hohe Sachkunde-Anforderungen an die ausführende Firma.

WichtigDie DGUV-Empfehlung ist keine Rechtsverbindlichkeit, sondern „best practice“ auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin. Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, GefStoffV und TRGS 519. Wer Asbest-Sanierung ohne TRGS-519-Sachkunde durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach GefStoffV — unabhängig von der Vorsorgesituation.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten plus die für Asbest besonders kritische nachgehende Vorsorge:

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist nach ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Asbest, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann — insbesondere bei wiederholten Reparatur-, Wartungs-, Reinigungs-, Abrissarbeiten oder nicht geschlossenen Probenahmen. In der Praxis betrifft Pflichtvorsorge praktisch alle ASI-Tätigkeiten nach TRGS 519, sobald sie mehrfach pro Jahr stattfinden.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit Asbest, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat — etwa bei einmaligen, geschlossenen oder gut gekapselten Arbeiten. Auch bei Bauen-im-Bestand-Tätigkeiten mit fragwürdiger Putz-/Spachtel-/Kleber-Belastung ist Angebotsvorsorge der Mindeststandard.

3.3 Nachgehende Vorsorge — der kritische Punkt

Die nachgehende Vorsorge ist rechtlich eine besondere Form der Angebotsvorsorge (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV). Nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Wegen der Latenzzeiten von 15 bis 40 Jahren bis zur Manifestation von Asbestose, Pleuraplaques oder Mesotheliom ist dies der wichtigste Schutz. Mit Einwilligung der Beschäftigten meldet der Unternehmer sie beim Ausscheiden über das Meldeportal DGUV Vorsorge unter www.dguv-vorsorge.de an. Die DGUV Vorsorge (organisatorisch in der Gesundheitsvorsorge GVS der BG ETEM angesiedelt, historisch als „Zentrale Erfassungsstelle Asbest" / ZAS bekannt) organisiert die nachgehende Vorsorge lebenslang.

3.4 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

3.5 Fristen — Erst- und Nachvorsorge

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate
Nachgehende Vorsorge (über ZAS/GVS)innerhalb 12 Monate nach Ausscheiden36 Monatei.d.R. alle 3 Jahre, in Hochrisikogruppen jährlich (EVA-Lunge)
Praxisrelevanz: Der häufigste Fehler in Sanierungsfirmen: Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters wird die Anmeldung bei DGUV Vorsorge vergessen. Dann fehlt die organisierte nachgehende Vorsorge über DGUV Vorsorge, und im BK-Fall ist die Dokumentation lückenhaft. Pflicht des Arbeitgebers ist das Angebot der nachgehenden Vorsorge; ein fester Anmelde-Workflow bei DGUV Vorsorge beim Austritt (mit Einwilligung der Beschäftigten) ist dringend zu empfehlen.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • ASI-Arbeiten nach TRGS 519: Abbruch von Asbestzement-Dächern, Wellplatten, Fassaden
  • Entfernung von Spritzasbest (Brandschutzbeschichtungen) — höchste Risikokategorie
  • Sanierung asbesthaltiger Putze, Spachtelmassen und Kleber im Bestand
  • Demontage asbestisolierter Rohrleitungen, Heizungen, Industrieöfen
  • Schiffs- und Waggonbau-Demontage (Altbestand)
  • Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen (TRGS 517)

4.2 Krankheitsbild — was steht auf dem Spiel?

Asbestose (BK 4103) ist die asbestfaserbedingte Lungenfibrose mit Reizhusten, Auswurf und Atemnot, Knisterrasseln, Anzeigekriterium ILO ab 1/0. Pleura-Erkrankungen umfassen Pleuraplaques, diffuse Pleuraverdickungen, Rundatelektasen und Pleuraergüsse. Bronchialkarzinome (BK 4104):Anerkennung bei (1) gleichzeitiger Asbestose, (2) asbestbedingter Pleuraerkrankung, (3) Nachweis einer kumulativen Dosis ≥ 25 Faserjahren [25 × 10⁶ (Fasern/m³) × Jahre] ; neben Lungenkrebs sind auch Kehlkopfkrebs und Eierstockkrebs unter diesen Voraussetzungen erfasst. Das Mesotheliom (BK 4105) — „Signaltumor“ der Asbestexposition — betrifft Rippen-, Bauch- oder Herzfell; bereits kurze Exposition kann ausreichen. Larynxkarzinome beginnen mit Heiserkeit und Schluckbeschwerden, Ovarialkarzinome werden über Brückenbefunde wie bei BK 4104 abgewickelt. Sie sind in BK 4104 als anerkennungsfähige Erkrankung aufgenommen (bei kumulativer Faserstaub-Dosis ≥ 25 Faserjahren oder in Verbindung mit Asbestose/Pleuraerkrankung).

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Bauwirtschaft (Sanierung, Abbruch, Bauen im Bestand). Das Gros der Asbest-Vorsorgen entsteht hier — von kleinen GU-Betrieben mit vereinzelten Asbestzement-Demontagen bis zu spezialisierten Abbruchfirmen mit Dauerexposition.

Gebäudeschadstoff-Sanierer. Spezialfirmen mit alleinigem Geschäftszweck Asbest-/PCB-/KMF-Sanierung. Hohe Exposition pro Mitarbeiter, häufiger Personalwechsel, kritische Schnittstelle zur Anmeldung bei DGUV Vorsorge beim Ausscheiden.

Industrieanlagenbau / Instandhaltung. Wartungs- und Demontagearbeiten an alten Industrieanlagen (Kraftwerke, Chemie, Stahl, Schiffbau) treffen häufig auf historische Asbest-Isolierungen. Unbekannter Bestand ist hier die Regel — daher Angebotsvorsorge breit, Pflichtvorsorge nach Stichprobenanalyse.

4.4 Berufsgruppen

Asbest-Sanierer, Abbruchfacharbeiter, Dachdecker (Altbestand), Schiffsabwracker, Isolierer/Wärmedämmer, Elektroinstallateure (Altanlagen), Heizungs-/Sanitärinstallateure, Industriemechaniker für Wartung/Instandhaltung, Schadstoffgutachter, Probenehmer.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung (Eingangs- und Schlussberatung)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt zwingend mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge; krebserzeugende Wirkung von Asbestfasern; Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach Exposition-Risiko-Beziehung (ERB); persönliche Hygiene am Arbeitsplatz; Wechsel der Arbeitskleidung; synergistisches Risiko Tabakrauch + Asbest (multiplikative Risikoerhöhung für Lungenkrebs — keine bloße Addition); persönliche Schutzausrüstung; Information über die nachgehende Vorsorge nach Ende der Tätigkeit.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

  • Vorerkrankungen der Lunge, Systemerkrankungen mit Lungenbeteiligung
  • Medikamentenanamnese
  • Detaillierter Tabakkonsum: Rauchgewohnheiten, Beginn/Ende, Packungsjahre
  • Arbeitsanamnese: PSA-Verwendung, technische Schutzmaßnahmen, Expositionsdauer, Bystander-Expositionen
  • Beschwerden: Husten, Heiserkeit (> 3 Wochen!), Atemnot, Auswurf

5.3 Körperliche Untersuchung

Organbezogene körperliche Untersuchung der Atmungs- und Kreislauforgane: Auskultation (Knisterrasseln als Hinweis auf Asbestose), Inspektion, Perkussion, Herzauskultation, periphere Pulse, Lymphknotenstatus.

5.4 Labordiagnostik / Biomonitoring

Entfällt — derzeit ist kein etabliertes Biomonitoring-Verfahren für Asbest verfügbar. Die Forschung zu Mesothelin und Calretinin als prädiagnostische Biomarker (Anstieg ca. 1 Jahr vor klinischer Diagnose) läuft in Studien. Die AWMF-Leitlinie empfiehlt den Einsatz derzeit nur innerhalb kontrollierter Studien innerhalb von Hochrisikogruppen

5.5 Funktionsdiagnostik

  • Spirometrie bei Erst- und Nachuntersuchung (FVC, FEV1, Tiffeneau, MEF-Werte)
  • Erweiterte Lungenfunktion je nach Befund: Bronchodilatationstest, Ganzkörperplethysmographie, ggf. CO-Diffusionskapazität (DLCO)
  • Bei Asbestose-Verdacht typisch: restriktive Ventilationsstörung

5.6 Bildgebende Verfahren

  • Eine generelle Indikation für Röntgen-Thorax existiert nicht — rechtfertigende Indikation nach § 83 StrlSchG im Einzelfall
  • Bei Nachuntersuchungen: Röntgen-Thorax frühestens 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder ab 45. Lebensjahr
  • Bei Hochrisikogruppen Low-Dose-Volumen-HRCT (LD-HRCT) anstelle der Übersichtsaufnahme — Stichwort EVA-Lunge
  • Befundung standardisiert nach ILO-Klassifikation (Röntgen) bzw. ICOERD-Bogen (HRCT)
EVA-Lunge:
Angebot über die GVS mit jährlicher LD-HRCT-Untersuchung für Hochrisikogruppen.
Kriterien siehe FAQ „Bekomme ich automatisch eine LD-HRCT?“. Sonderprogramm bei anerkannter BK 4103: Parallel läuft ein separates EVA-Lunge-Programm für Versicherte mit bereits anerkannter BK 4103 nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII über den zuständigen UV-Träger

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevant für die Beurteilung sind insbesondere: erhebliche Lungenfunktions- und Herz-Kreislauf-Störungen, chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Lungenemphysem, chronische/rezidivierende Pleuritis, röntgenologisch fassbare Staublungen, Pleuraschwarten, Brustkorb-Deformierungen, Zustand nach Lungenresektion, chronische Kehlkopferkrankungen, aktive Tuberkulose, manifeste Herzinsuffizienz und nicht einstellbarer Bluthochdruck.

Die DGUV-Empfehlung gliedert die Beurteilung in vier Stufen:

  • Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern — Tätigkeit fortsetzbar.
  • Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden — leichte Funktionsstörungen; Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen prüfen.
  • Verkürzte Fristen empfohlen — Verlaufsbeobachtung mit engerer Taktung.
  • Tätigkeitswechsel zu erwägen — wenn die Maßnahmen aus Stufe 2 und 3 keine Aussicht auf Erfolg haben.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist dies dem Unternehmen mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Ein Tätigkeitswechsel aus rein persönlichen Gründen darf nur mit Einwilligung der versicherten Person an den Arbeitgeber kommuniziert werden.

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Folgevorsorgen nach AMR 2.1 — spätestens alle 36 Monate, bei Auffälligkeiten oder hoher Exposition verkürzt. Nachgehende Vorsorge ebenfalls im 36-Monats-Takt; im EVA-Lunge-Programm jährliches LD-HRCT-Angebot.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Asbest-Vorsorgepflicht entsteht aus der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400/402 — nicht aus dem Bauchgefühl. Bei ASI-Arbeiten ist die GB nach TRGS 519 zwingend.

2. Sachkunde-Nachweise prüfen. Ohne TRGS-519-Sachkundenachweis darf keine Asbest-Sanierung durchgeführt werden. Lehrgang nach Anlage 3 TRGS 519 — alle 6 Jahre Auffrischung.

3. Anmeldung bei DGUV Vorsorge bei jedem Austritt. Pflicht-Workflow im HR/Personal: Beim Ausscheiden eines exponierten Mitarbeiters umgehend Anmeldung über das Meldeportal www.dguv-vorsorge.de. Die IAAI übernimmt diesen Schritt für ihre Kunden.

4. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV lückenlos führen — Verstöße sind ordnungswidrig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV) mit bis zu 5.000 Euro je Fall.

5. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten als Arbeitgeber nur die Bescheinigung („Vorsorge fand statt, nächster Termin“), keinen Befund.

6. Fristen-Tracker einsetzen. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Fristerinnerungen über unsere digitale Vorsorgekartei — inkl. Anmelde-Trigger für DGUV Vorsorge.

7. Schwarzbereich + Bystander mitdenken. Bei TRGS-519-Sanierungen sind Drei-Kammer-Schleuse, Unterdruckhaltung, HEPA-Filterung und Faserkonzentrationsmessung Pflicht. Auch Bystander (Nebenräume, Reinigung, Bauleitung) gehören in die Gefährdungsbeurteilung.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern; bei ASI-Arbeiten zusätzlich Arbeits-/Gefährdungsplan nach TRGS 519
  • Arbeitsplatzbegehung der konkreten Sanierungsbaustelle, soweit möglich
  • Klärung: Welcher Anlass — Pflicht, Angebot, nachgehend, Wunsch?

Eingangsberatung

  • Tabakrauch-Anamnese in Packungsjahren — entscheidend für späteren EVA-Lunge-Anspruch
  • Aufklärung über synergistisches Lungenkrebsrisiko Asbest + Tabak
  • Information zur lebenslangen nachgehenden Vorsorge

Untersuchungsdurchführung

  • Spirometrie nach Anhang-1-Standard (ATS/ERS-Kriterien)
  • Auskultation: gezielt auf Knisterrasseln (basale Sklerosierung) achten
  • Heiserkeit > 3 Wochen ist HNO-Indikation (Larynxkarzinom-Differenzialdiagnose)

Beurteilungsfallen

  • Asbestose kann auch bei Expositionsdauer < 1 Jahr auftreten
  • Mesotheliom braucht keine hohe Dosis — schon kurze Exposition relevant
  • Pleuraplaques sind hochcharakteristisch, sprechen aber nicht für sich allein für Funktionsstörung

Dokumentation

  • Vorsorgekartei vollständig (§ 3 ArbMedVV)
  • Bei nachgehender Vorsorge: Meldung bei DGUV Vorsorge (www.dguv-vorsorge.de) prüfen und ggf. anstoßen
  • Röntgen-Befunde nach ILO, HRCT-Befunde nach ICOERD kodieren
  • Voraufnahmen anfordern und zum Vergleich heranziehen
IAAI-Praxisanker: In der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit Anmelde-Listen für DGUV Vorsorge, Bescheinigungs-Templates und Fristen-Erinnerungen — inkl. automatischer EVA-Lunge-Indikationsprüfung anhand Alter, Expositionsdauer und Packungsjahren.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Asbest-Vorsorge?

Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert die GVS — finanziert über die zuständigen Unfallversicherungsträger.

Darf der Beschäftigte die Untersuchung ablehnen?

Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge — ohne sie gilt die Pflichtvorsorge als nicht stattgefunden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei ASI-Arbeiten zusätzlich Verstoß gegen GefStoffV/TRGS 519. Im BK-Fall kommt der Regress des UV-Trägers hinzu.

Wer darf die Asbest-Vorsorge durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Für Spezialdiagnostik (HRCT-Befundung, ILO/ICOERD) sind ggf. weitere Fachärzte hinzuzuziehen.

Reicht eine alte Röntgen-Aufnahme?

Aufnahmen nicht älter als 1 Jahr können in Abhängigkeit von der Anamnese berücksichtigt werden. Auf eine neuerliche Aufnahme nur aus Routine ist zu verzichten — rechtfertigende Indikation nach § 83 StrlSchG.

Was ist der Unterschied zwischen ZAS und GVS?

Die Zentrale Erfassungsstelle Asbest (ZAS) wurde organisatorisch in die Gesundheitsvorsorge (GVS) der BG ETEM überführt. Anmeldungen erfolgen heute über www.dguv-vorsorge.de — funktional identisch.

Bekomme ich automatisch eine LD-HRCT?

Nein. Die LD-HRCT im EVA-Lunge-Programm setzt die Hochrisiko-Kriterien voraus (≥ 55 Jahre, ≥ 10 Jahre Exposition vor 1985 bzw. anerkannte BK 4103, ≥ 30 Packungsjahre).

Welche Berufskrankheiten sind asbestbezogen?

Vier Ziffern der BKV: BK 4103 (Asbestose oder Pleuraerkrankung), BK 4104 (Lungen-, Kehlkopf- oder Eierstockkrebs in Verbindung mit BK 4103 oder ab 25 Faserjahren), BK 4105 (Mesotheliom des Rippen-, Bauch- und Herzfells) sowie BK 4114 (Lungenkrebs durch Zusammenwirken von Asbest und PAK).

Was tun bei Heiserkeit über drei Wochen?

Anhaltende Heiserkeit über drei Wochen ist Differenzialdiagnose Larynxkarzinom — Indikation zur HNO-ärztlichen Untersuchung.

Spirometrie bei Asbest-Vorsorge mit Patient am Mundstück und Betriebsarzt
Spirometrie in der Asbest-Vorsorge: FEV1, FVC und Verlaufskontrolle der Lungenfunktion.
Industrieanlagen-Mitarbeiter bei Demontage-Vorbereitung an asbestisolierten Rohrleitungen
Demontage asbestisolierter Rohrleitungen — PSA mit P3-Halbmaske und Vollschutzanzug Pflicht.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Asbest“. Webcode p022429.

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2026
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), DGUV Vorschrift 2

Weiterführende Empfehlungen / Regeln

  • AMR 2.1, 5.1, 6.3, 11.1 — Arbeitsmedizinische Regeln
  • TRGS 519 — Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
  • TRGS 517 — Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
  • TRGS 400 / 402 — Gefährdungsbeurteilung
  • AWMF-Leitlinie 002-038 — Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten
  • BK-Report 1/2013 — Faserjahre (Arendt et al.)
  • Falkensteiner Empfehlung — Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten, DGUV 2011
  • GVS / EVA-Lunge: gvs.bgetem.de + www.dguv-vorsorge.de.

Stand: 15. März 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.

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G1.2-Untersuchung auf einen Blick

Die G1.2-Untersuchung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die bei Sanierung, Abbruch, Instandhaltung oder beim Bauen im Bestand asbesthaltigem Staub ausgesetzt sein können. Seit 2022 ersetzt die DGUV-Empfehlung „Asbest“ den früheren Grundsatz G 1.2. Nach dem Ausscheiden geht die Vorsorge als nachgehende Vorsorge weiter.

ArtPflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV, danach nachgehende Vorsorge
RechtsgrundlageArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 (Pflicht) und Abs. 2 Nr. 1 (Angebot); nachgehende Vorsorge § 5 Abs. 3 ArbMedVV; TRGS 519
Für wenBeschäftigte mit möglicher Exposition gegenüber Asbestfasern, etwa bei Arbeiten nach TRGS 519
Fristvor Aufnahme der Tätigkeit, zweite spätestens nach 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1)
Kostenträgt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG); nach Übertragung der nachgehenden Vorsorge der Unfallversicherungsträger
Wer untersuchtFacharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV)

Was bedeutet G 1.2 heute?

Bis 2022 beschrieb der DGUV-Grundsatz G 1.2 die Vorsorge bei asbesthaltigem Staub. Die G-Grundsätze hat die DGUV durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt. Die alte Nummer ist damit veraltet, wird in Betrieben, Ausschreibungen und Auftragsunterlagen aber weiter verwendet. Gemeint ist dasselbe Vorsorgethema.

Die Nummer 1 fasste mehrere Staubthemen zusammen:

Auf Baustellen im Bestand treten Asbest- und Quarzstaub oft gemeinsam auf. Der Betriebsarzt kann mehrere Vorsorgeanlässe dann in einem Termin zusammenfassen.

Was sollten Sie zur Asbest-Vorsorge mitbringen?

Asbestbedingte Erkrankungen zeigen sich oft erst Jahrzehnte nach der Exposition. Für die Beurteilung zählt deshalb Ihre gesamte Arbeitsgeschichte. Hilfreich sind:

  • eine Liste früherer Arbeitgeber und Tätigkeiten mit möglichem Asbestkontakt, auch aus Ausbildung und Aushilfsjobs
  • Bescheinigungen früherer Vorsorgetermine
  • vorhandene Röntgen- oder CT-Aufnahmen der Lunge mit Befund, damit unnötige neue Aufnahmen vermieden werden
  • Angaben zum Rauchen: seit wann, wie viel, ob und wann Sie aufgehört haben
  • eine aktuelle Medikamentenliste

Fehlen Unterlagen, ist das kein Hindernis. Der Arzt fragt Ihre Arbeitsgeschichte im Gespräch ab und hält sie in seiner ärztlichen Dokumentation fest.

Die IAAI führt die Asbest-Vorsorge bundesweit durch, vor Ort in Ihrem Betrieb oder in der Praxis. Angebot anfordern

Ist die G1.2-Untersuchung Pflicht?

Ja, bei Tätigkeiten mit Asbest, bei denen eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber die G1.2-Untersuchung als Pflichtvorsorge veranlassen. Sie dürfen die Tätigkeit dann nur ausüben, wenn Sie teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Verpflichtend ist dabei nur das Beratungsgespräch, Untersuchungen wie Lungenfunktion oder Röntgen können Sie ablehnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV).

Wie oft wird die G1.2-Untersuchung wiederholt?

Die erste G1.2-Untersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite spätestens zwölf Monate danach und jede weitere spätestens nach 36 Monaten (AMR 2.1). Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, wenn es arbeitsmedizinisch nötig ist. Nach dem Ausscheiden muss der Arbeitgeber nachgehende Vorsorge anbieten; mit Ihrer Einwilligung kann er sie an den Unfallversicherungsträger übertragen (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).

Gilt der Grundsatz G 1.2 noch?

Nein, die DGUV hat den Grundsatz G 1.2 2022 durch die DGUV-Empfehlung „Asbest“ ersetzt. Die Nummer G 1.2 ist im Betriebsalltag weiter üblich. Die Pflicht zur Vorsorge ergibt sich nicht aus der DGUV-Empfehlung, sondern aus der ArbMedVV.

Bekomme ich meine Befunde?

Ja, auf Ihren Wunsch stellt Ihnen der Arzt das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung und bespricht die Befunde mit Ihnen (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV). Bewahren Sie diese Unterlagen auf. Sie helfen bei späteren Vorsorgen und in einem möglichen Berufskrankheitenverfahren.