Betriebsarzt und COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH
Veröffentlicht: 28. Juni 2026
Ja – ein Betriebsarzt ist Pflicht, und zwar für nahezu jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Wer glaubt, sein Betrieb sei wegen einer geringen Mitarbeiterzahl von dieser Pflicht befreit, sitzt einem der hartnäckigsten Irrtümer im deutschen Arbeitsschutz auf. Eine Befreiung anhand der Kopfzahl gibt es nicht. Was sich bei kleinen Betrieben ändert, ist allein die Form der betriebsärztlichen Betreuung – nicht die Pflicht an sich.
Betriebsärztin bei einer Betriebsbegehung im Gespräch mit einem Mitarbeiter
Die kurze Antwort: Ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Ja. Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Nach § 2 ASiG hat jeder Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, sobald dies im Hinblick auf die betrieblichen Gefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist. In der Praxis bedeutet das: Sobald Sie auch nur einen einzigen Beschäftigten haben, greift die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung.
Es gibt keine Untergrenze bei der Mitarbeiterzahl, ab der die Bestellpflicht erst entsteht. Der entscheidende Punkt – und gleichzeitig die häufigste Fehlannahme – ist die Verwechslung von zwei Dingen:
Ob ein Betrieb betriebsärztlich betreut werden muss (das ist immer der Fall) und
wie diese Betreuung organisiert ist (das hängt von Betriebsgröße und Branche ab).
Kleinbetriebe sind also nicht befreit. Sie dürfen die Pflicht lediglich in einem vereinfachten Modell erfüllen. Mehr dazu weiter unten.
Rechtsgrundlage: Was das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt
Die Betriebsarzt-Pflicht ergibt sich aus einem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften. Das ASiG bildet das Fundament, die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert den Umfang, und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) flankieren das Ganze.
§ 2 ASiG – die Bestellpflicht
§ 2 ASiG ist die Kernnorm. Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 3 ASiG zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf:
die Art des Betriebs und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten und
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen.
Wichtig: Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Ein formloser Zuruf oder eine mündliche Absprache genügt nicht. Außerdem trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten. Er muss dem Betriebsarzt – soweit erforderlich – Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen und ihm die für die Aufgaben notwendige Fortbildung bei voller Vergütung ermöglichen.
§ 3 ASiG – die Aufgaben des Betriebsarztes
Ein Betriebsarzt ist weit mehr als jemand, der Vorsorgetermine durchführt. Nach § 3 ASiG hat er die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten. Dazu gehören insbesondere:
Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen, der Beschaffung technischer Arbeitsmittel, der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, bei Ergonomie, Arbeitsrhythmus, Arbeitsplatzgestaltung sowie bei der Organisation der Ersten Hilfe und der Wiedereingliederung,
das Untersuchen, arbeitsmedizinische Beurteilen und Beraten der Beschäftigten sowie das Erfassen und Auswerten der Untersuchungsergebnisse,
regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, das Melden festgestellter Mängel und das Untersuchen der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen,
die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA), der nach § 11 ASiG ab mehr als 20 Beschäftigten zu bilden ist,
die Aufklärung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen sowie die Unterstützung bei der Ausbildung von Ersthelfern.
Eine wichtige Grenze: Der Betriebsarzt prüft nicht die Rechtmäßigkeit von Krankmeldungen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Er ist kein verlängerter Arm der Personalabteilung, sondern ein unabhängiger Berater in Gesundheitsfragen.
DGUV Vorschrift 2 – wie viel Betreuung Ihr Betrieb braucht
Das ASiG sagt, dass bestellt werden muss. Die DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit) konkretisiert, in welchem Umfang – also welche Betreuungsform und welche Einsatzzeiten für Ihren Betrieb gelten. Maßgeblich sind dabei die Branche (über die Gefährdungsklasse bzw. Betreuungsgruppe) und die Beschäftigtenzahl.
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer Branche ab – und damit auch ein Teil der konkreten Einsatzzeiten. Die grundlegende Systematik ist jedoch bundesweit einheitlich.
Betriebsärztliche Betreuung auch im kleinen Handwerksbetrieb
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen? Der Mythos vom befreiten Kleinbetrieb
Hier liegt der größte Irrtum: „Unter 10 oder 20 Mitarbeitern brauche ich keinen Betriebsarzt.“ Das ist falsch.
Die Bestellpflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Ein Schwellenwert wie „bis 20 Beschäftigte“ entscheidet nicht darüber, ob Sie eine betriebsärztliche Betreuung brauchen, sondern nur, welches Modell Sie nutzen dürfen. Ein Friseurbetrieb mit drei Angestellten, eine Steuerkanzlei mit acht Mitarbeitenden, ein Handwerksbetrieb mit fünfzehn Beschäftigten – sie alle unterliegen der Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung.
Der Unterschied ist: Statt fester, regelmäßiger Einsatzzeiten dürfen kleine Betriebe in vereinfachte Modelle wechseln, bei denen der Betriebsarzt bedarfs- und anlassbezogen eingebunden wird. Aus der Pflicht entlassen ist niemand. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken im Schadensfall.
Die Betreuungsmodelle im Überblick
Welches Modell für Sie gilt, hängt von Ihrer Beschäftigtenzahl ab. Die DGUV Vorschrift 2 kennt im Wesentlichen die Regelbetreuung für größere Betriebe und vereinfachte bzw. alternative Modelle für kleinere Betriebe.
Betriebsgröße (Beschäftigte)
Betreuungsmodell
Charakteristik
Bis 20
Vereinfachte / alternative bedarfsorientierte Betreuung
Grund- und anlassbezogene Betreuung; ggf. Kompetenzzentrenmodell
21 bis 50
Unternehmermodell (alternativ)
Unternehmer-Schulung + bedarfsorientierte Hinzuziehung von Betriebsarzt und Fachkraft
Mehr als 20 (Regelfall)
Regelbetreuung
Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung mit festen Einsatzzeiten
Hinweis: Betriebe von 21 bis 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung und dem Unternehmermodell wählen. Die konkrete Zuordnung von Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten richtet sich nach Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse. (Stand: Januar 2026)
Regelbetreuung (im Regelfall ab mehr als 20 Beschäftigten)
Die Regelbetreuung ist das Standardmodell für größere Betriebe. Sie besteht aus zwei Bausteinen:
Grundbetreuung: Ein fester Einsatzzeitanteil, der sich nach der Betreuungsgruppe richtet. Betriebe werden je nach Gefährdungspotenzial ihrer Branche einer von drei Gruppen zugeordnet (Gruppe I bis III). Gruppe I umfasst die Branchen mit der höchsten Gefährdung und damit den höchsten Einsatzzeiten, Gruppe III die mit der geringsten. Die konkreten Stunden je Beschäftigtem ergeben sich aus den Anlagen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft.
Betriebsspezifische Betreuung: Ein zusätzlicher, am konkreten Betrieb bemessener Anteil. Über einen Auswahl- und Aufschlagskatalog wird ermittelt, welche zusätzlichen Leistungen Ihr Betrieb braucht – etwa bei besonderen Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen oder spezifischen Tätigkeiten.
Die genauen Einsatzzeiten und die Zuordnung der Betreuungsgruppen variieren je nach Branche und zuständiger Berufsgenossenschaft. Für eine verbindliche Berechnung sollten Sie sich daher immer an Ihre zuständige BG oder an einen betriebsärztlichen Dienst wenden.
Vereinfachte Betreuung für Kleinbetriebe (bis 20 Beschäftigte)
Für kleine Betriebe bietet die DGUV Vorschrift 2 vereinfachte und alternative Betreuungsformen. Statt fester, kontinuierlicher Einsatzzeiten erfolgt die Betreuung bedarfsorientiert und anlassbezogen. Auch hier bleibt der Betriebsarzt verpflichtend eingebunden – etwa bei der Gefährdungsbeurteilung, bei wesentlichen betrieblichen Änderungen oder auf konkreten Bedarf hin.
Ein verbreiteter Weg ist das sogenannte Kompetenzzentrenmodell bzw. die alternative Betreuung kleiner Betriebe. Hierbei stützt sich der Betrieb auf qualifizierte Beratungsstellen und holt betriebsärztliche und sicherheitstechnische Expertise gezielt hinzu.
Unternehmermodell (21 bis 50 Beschäftigte)
Das Unternehmermodell ist eine alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit mehr als 20 bis 50 Beschäftigten. Der Clou: Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin absolviert eine branchenspezifische Schulung (Motivations- und Informationsseminare) und übernimmt dadurch selbst grundlegende Aufgaben des Arbeitsschutzes. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden dann bedarfsorientiert und anlassbezogen hinzugezogen.
Wichtig auch hier: Der Betriebsarzt ist im Unternehmermodell nicht abgeschafft. Er wird lediglich nicht in festen Regelintervallen, sondern bei konkretem Anlass eingebunden. Die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung entfällt nie ganz.
Neu ab 2026: Schwellenwert von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben
Der zentrale Aktualitätspunkt: Zum 1. Januar 2026 ist eine Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bundesweit für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung betrifft die Schwellenwerte für kleine Betriebe:
Die vereinfachte bzw. alternative Betreuung kleiner Betriebe gilt jetzt bis 20 Beschäftigte (zuvor bis 10).
Das Unternehmermodell gilt jetzt für mehr als 20 bis 50 Beschäftigte (zuvor 10 bis 50).
Konkret heißt das: Betriebe, die bislang ab 11 Beschäftigten in die Regelbetreuung fielen, können nun bis zu einer höheren Schwelle die vereinfachten Modelle nutzen. Für viele kleine und mittlere Unternehmen reduziert das den organisatorischen Aufwand. An der grundsätzlichen Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung ändert die Reform jedoch nichts. (Stand: Januar 2026)
So wird Ihre Beschäftigtenzahl berechnet (Teilzeit-Gewichtung)
Ein häufiges Missverständnis: Der Schwellenwert bezieht sich nicht auf die reine Kopfzahl, sondern auf eine errechnete Beschäftigtenzahl. Teilzeitkräfte werden nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit gewichtet. Nach der in der DGUV-Systematik etablierten Darstellung gilt:
bis 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
mehr als 20 bis 30 Wochenstunden: Faktor 0,75
mehr als 30 Wochenstunden: Faktor 1,0
Ein Betrieb mit vielen Teilzeitkräften kann also rechnerisch unter einem Schwellenwert liegen, obwohl die Kopfzahl höher ist. Die genauen Gewichtungsfaktoren und ihre Anwendung sollten Sie im Einzelfall mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse final abklären, da branchenspezifische Besonderheiten gelten können.
Arbeitsmedizinisches Vorsorgegespräch im Untersuchungsraum
Betriebsarzt-Pflicht vs. arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
Dies ist der häufigste Verständnisfehler – und er hat handfeste Konsequenzen. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes (ASiG, DGUV Vorschrift 2) ist etwas anderes als die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV). Es handelt sich um zwei getrennte Pflichten.
Bestellpflicht Betriebsarzt
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Rechtsgrundlage
ASiG + DGUV Vorschrift 2
ArbMedVV
Worum geht es?
Der Betrieb muss betriebsärztlich betreut werden
Einzelne Vorsorgetermine für Beschäftigte je nach Tätigkeit
Auslöser
Existenz des Betriebs und seiner Beschäftigten
Konkrete Gefährdung laut Anhang der ArbMedVV
Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten der Vorsorge:
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV): Der Arbeitgeber muss sie bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Ohne die Pflichtvorsorge darf die jeweilige Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV): Der Arbeitgeber muss sie anbieten. Die Beschäftigten können das Angebot ablehnen – das Angebot selbst bleibt aber bestehen und muss dokumentiert werden.
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV): Auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Durchführen darf die arbeitsmedizinische Vorsorge nur ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (§ 7 ArbMedVV).
Wichtig zu den früheren „G-Grundsätzen“: Die früher gebräuchlichen „G-Grundsätze“ (etwa G 20, G 37) sind seit August 2022 keine gültige Norm mehr. Sie wurden durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge abgelöst. Maßgeblich für Ihre Pflichten ist heute die ArbMedVV – nicht eine „G-Untersuchung“. Wer noch mit den alten Bezeichnungen plant, arbeitet auf veralteter Grundlage.
Was passiert, wenn ich keinen Betriebsarzt bestelle?
Die Betriebsarzt-Pflicht ist keine unverbindliche Empfehlung. Bei Verstößen drohen Bußgelder, Haftungs- und Regressrisiken.
Bußgeld nach § 20 ASiG: Wer einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 ASiG) zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Zu beachten ist: Das Bußgeld knüpft in erster Linie an die Missachtung einer behördlichen Anordnung an, nicht unmittelbar an das bloße Fehlen der Bestellung. In der Praxis fordert die Behörde zunächst die Bestellung – wer dieser Anordnung nicht nachkommt, riskiert das Bußgeld.
Bußgeld bei fehlender Vorsorge: Eine nicht oder nicht rechtzeitig veranlasste Pflichtvorsorge bzw. eine nicht angebotene Angebotsvorsorge ist nach § 10 ArbMedVV in Verbindung mit § 25 ArbSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sogar eine Straftat in Betracht.
Aufsicht und Kontrolle: Sowohl die Berufsgenossenschaften als auch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) kontrollieren die Einhaltung und können Anordnungen erlassen.
Haftung und Regress: Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können je nach Sachverhalt zivilrechtliche Haftung und ein Regress der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht kommen – insbesondere, wenn Arbeitsschutzpflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurden. Die konkreten Voraussetzungen eines solchen Regresses richten sich nach dem Sozialgesetzbuch VII und sollten im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Eines lässt sich nicht delegieren: Die Verantwortung für die Bestellung des Betriebsarztes liegt beim Arbeitgeber. Auch wenn Aufgaben übertragen werden, bleibt der Arbeitgeber nach § 13 ArbSchG für die Organisation des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Häufige Irrtümer rund um die Betriebsarzt-Pflicht
Zum Schluss noch einmal die hartnäckigsten Mythen im Überblick – damit Sie nicht in eine teure Falle tappen:
„Unter 10 oder 20 Mitarbeitern brauche ich keinen Betriebsarzt.“ Falsch. Die Bestellpflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Nur die Betreuungsform ist bei Kleinbetrieben vereinfacht.
„Ich brauche nur dann einen Betriebsarzt, wenn jemand krank wird oder Vorsorge ansteht.“ Falsch. Bestellpflicht und Vorsorge sind zwei getrennte Pflichten. Die betriebsärztliche Betreuung ist dauerhaft.
„G-Untersuchungen sind Pflicht.“ Veraltet. Die G-Grundsätze sind seit August 2022 durch die DGUV Empfehlungen ersetzt. Maßgeblich ist die ArbMedVV.
„Eine einmalige Bestellung reicht.“ Nein. Die betriebsärztliche Betreuung ist dauerhaft angelegt – inklusive regelmäßiger Begehungen und, ab mehr als 20 Beschäftigten, des Arbeitsschutzausschusses.
„Mit dem Unternehmermodell entfällt der Betriebsarzt.“ Nein. Er wird lediglich anlassbezogen statt regelmäßig eingebunden. Die Pflicht entfällt nicht.
FAQ: Häufige Fragen zur Betriebsarzt-Pflicht
Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Es gibt keine Untergrenze für die Bestellpflicht. Lediglich die Betreuungsform ist bei Kleinbetrieben (bis 20 Beschäftigte) vereinfacht.
Brauchen auch Kleinbetriebe einen Betriebsarzt?
Ja. Kleinbetriebe sind nicht von der Pflicht befreit. Sie können sie aber im Unternehmermodell oder in der vereinfachten bzw. alternativen bedarfsorientierten Betreuung erfüllen.
Was hat sich 2026 bei der DGUV Vorschrift 2 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die vereinfachte Betreuung kleiner Betriebe ein Schwellenwert von 20 statt bisher 10 Beschäftigten – bundesweit für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Das Unternehmermodell gilt nun für 21 bis 50 Beschäftigte.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt-Pflicht und arbeitsmedizinischer Vorsorge?
Die Bestellpflicht (ASiG) betrifft die betriebsärztliche Betreuung des gesamten Betriebs. Die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) betrifft konkrete Vorsorgetermine einzelner Beschäftigter, abhängig von ihrer Tätigkeit und Gefährdung. Das sind zwei verschiedene Pflichten.
Welche Aufgaben hat ein Betriebsarzt?
Beratung des Arbeitgebers, regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsschutzausschuss, arbeitsmedizinische Beurteilung sowie Aufklärung der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen (§ 3 ASiG).
Welche Strafe droht ohne Betriebsarzt?
Bei Missachtung einer behördlichen Anordnung drohen Bußgelder bis zu 25.000 €. Hinzu kommen Haftungs- und Regressrisiken, falls es zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kommt.
Was ist das Unternehmermodell?
Ein vereinfachtes Modell für Betriebe mit mehr als 20 bis 50 Beschäftigten: Der Unternehmer absolviert eine branchenspezifische Schulung und bindet Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit bedarfsorientiert ein, statt feste regelmäßige Einsatzzeiten zu vereinbaren.
Gelten noch die G-Untersuchungen, etwa G 37?
Nein. Die G-Grundsätze sind seit August 2022 keine gültige Norm mehr und wurden durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge abgelöst. Maßgeblich ist heute die ArbMedVV.
Fazit: So erfüllen Sie Ihre Betriebsarzt-Pflicht rechtssicher
Die Betriebsarzt-Pflicht trifft Sie als Arbeitgeber grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Eine Befreiung anhand der Mitarbeiterzahl gibt es nicht – nur eine vereinfachte Betreuungsform für kleine Betriebe. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert Bußgelder und Haftungsrisiken. Wer sie sauber organisiert, schützt seine Beschäftigten und sich selbst.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und die Vorgaben Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse. (Stand: Juni 2026)
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