Die DGUV-V2-Formel: So entstehen die Kosten
Die betreuungspflichtige Zeit – die „Einsatzzeit“ – setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Grundbetreuung und Betreuungsgruppen I/II/III
Die Grundbetreuung ist eine feste Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Betreuungsgruppe ab, in die Ihr Betrieb anhand der Branchenzuordnung (Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2) eingestuft ist:
| Betreuungsgruppe | Typische Branchen (Beispiele) | Grundbetreuung pro MA / Jahr |
|---|
| Gruppe I (hohe Gefährdung) | Bau, Forst, Teile der Industrie | 2,5 Stunden |
| Gruppe II (mittlere Gefährdung) | Metallverarbeitung, Handwerk | 1,5 Stunden |
| Gruppe III (geringe Gefährdung) | Büro, Handel, Verwaltung | 0,5 Stunden |
Wichtig: Diese Gesamtzeit teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam. Der Mindestanteil je Disziplin beträgt 20 % und darf nicht unterschritten werden; die genaue Aufteilung legt der Betrieb fest. Auf den ärztlichen Anteil entfällt also nur ein Teil der oben genannten Stunden – nicht der volle Wert.
Die konkrete Branchenzuordnung der Gruppen I, II und III ergibt sich aus Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 und sollte im Einzelfall gegen den jeweils geltenden Originaltext geprüft werden, da die Zuordnung betriebsabhängig sein kann.
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung kommt zur Grundbetreuung hinzu und wird individuell für jeden Betrieb ermittelt – einen Pauschalwert gibt es hier bewusst nicht. Sie orientiert sich an den konkreten Gefährdungen, an laufenden Projekten, an Veränderungen im Betrieb (etwa neuen Arbeitsverfahren, Maschinen oder Gefahrstoffen) und an den Ergebnissen Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Eine saubere sicherheitstechnische Betreuung und eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung sind deshalb die Grundlage, um den betriebsspezifischen Aufwand realistisch und fair zu bemessen.
Was sich 2026 geändert hat: Schwelle von 10 auf 20 Beschäftigte
Die zum 01.01.2026 in Kraft getretene Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bringt vor allem für kleinere Betriebe Erleichterungen:
- Die Schwelle für die vereinfachte Betreuung (Unternehmer-/Kompetenzzentrumsmodell, „alternative Betreuung“) wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Mehr Kleinbetriebe können damit kostengünstigere, alternative Betreuungsmodelle nutzen, bei denen der Unternehmer sich selbst qualifiziert und bedarfsgerecht externe Beratung hinzuzieht.
- Die Regelbetreuung nach Anlage 2 (Grund- plus betriebsspezifische Betreuung) gilt nun grundsätzlich ab mehr als 20 Beschäftigten.
- Betriebsspezifische Beratung zu Spezialthemen darf von Personen „mit entsprechender Fachkunde“ erbracht werden – der Kreis möglicher Berater wird also erweitert.
Welches Modell für Ihren Betrieb am wirtschaftlichsten ist, hängt von Größe, Branche und tatsächlichem Beratungsbedarf ab. Die genauen Schwellen, Anlagen und Übergangsregelungen sollten im Zweifel gegen den geltenden DGUV-Originaltext geprüft werden.
Untersuchungen und Vorsorgen: die zweite Kostenebene
Neben der Einsatzzeit fallen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an. Diese werden zusätzlich und pro Person abgerechnet – sie sind nicht Teil der Grundbetreuungs-Stunden.
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Arten:
- Pflichtvorsorge – muss vor Aufnahme bestimmter gefährdender Tätigkeiten und danach regelmäßig veranlasst werden (z. B. bei Lärm, bestimmten Gefahrstoffen, Atemschutz).
- Angebotsvorsorge – muss der Arbeitgeber anbieten; die Beschäftigten entscheiden, ob sie sie wahrnehmen (z. B. Vorsorge bei Bildschirmarbeit).
- Wunschvorsorge – Beschäftigte können sie auf eigenen Wunsch verlangen, sofern ein arbeitsbedingter Gesundheitsbezug nicht ausgeschlossen ist.
Welche Anlässe wann zu veranlassen sind, regelt der Anhang der ArbMedVV; die Intervalle ergeben sich aus den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR 2.1). Details und Ablauf erläutern wir auf unserer Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Klarstellung: Die früher gebräuchlichen „G-Grundsätze“ (etwa „G 37“ für Bildschirmarbeit oder „G 25“) wurden im August 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ abgelöst. Die alten G-Nummern sind keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr und dienen heute höchstens noch als historische Orientierung. Wir verwenden den Begriff im Folgenden nur, weil viele ihn noch kennen.
Beispiel Bildschirmarbeit (ehemals „G 37“) und typische Preise
Die Vorsorge bei Bildschirmarbeit (ehemals „G 37“) ist eine Angebotsvorsorge – ausdrücklich keine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung. In der Regel liegt sie bei rund 60–80 € pro Person; rein digitale bzw. telemedizinische Varianten werden teils günstiger angeboten (Drittangaben, „ca.“-Werte). Die genauen Kosten hängen vom Anbieter und vom Umfang der jeweiligen Untersuchung ab.
Biomonitoring, Geräte-Bereitstellung und Anfahrt
Bei spezifischen Pflicht- und Angebotsvorsorgen (Lärm, Gefahrstoffe, Atemschutz und andere) kommen je nach Anlass weitere Posten hinzu:
- Biomonitoring / Laborkosten, wenn Blut- oder Urinproben ausgewertet werden müssen.
- Bereitstellung von Untersuchungsgeräten (z. B. Audiometrie für Hörtests, Sehtestgeräte, Spirometrie für die Lungenfunktion). Bei IAAI weisen wir dies, sofern solche Geräte tatsächlich benötigt werden, als transparente Bereitstellungspauschale separat aus.
- Anfahrt für Vor-Ort-Einsätze – ein Posten, der durch Sammeltermine oder Telemedizin spürbar sinken kann.
Pauschale oder Spitzabrechnung? Der entscheidende Unterschied
Beim Abrechnungsmodell trennt sich die Spreu vom Weizen. Zwei Modelle dominieren den Markt – und sie führen bei gleicher Leistung zu sehr unterschiedlichen Rechnungen.
Warum Pauschalen oft teurer wirken, als sie nützen
Bei der Pauschale zahlen Sie einen festen Jahresbetrag, unabhängig davon, wie viel Betreuung tatsächlich abgerufen wird. Das ist gut planbar – hat aber einen Haken: Betriebe mit geringem Bedarf subventionieren über die Pauschale faktisch die Betriebe mit hohem Bedarf quer. Sie zahlen also Leerlauf mit. Und weil die geleistete Zeit nicht spitz ausgewiesen wird, bleibt häufig intransparent, wofür genau Sie eigentlich bezahlen.
Das IAAI-Modell: tatsächliche Zeiten, transparent abgerechnet
IAAI rechnet nach dem Prinzip der Spitzabrechnung ab: Sie zahlen nur die Zeit, die real vor Ort anfällt – nachvollziehbar, Stunde für Stunde. Benötigte Untersuchungsgeräte erscheinen als separate, klar ausgewiesene Bereitstellungspauschale. Das Ergebnis ist volle Nachvollziehbarkeit statt Quersubvention.
Mehr zu Ablauf und Leistungsumfang finden Sie auf unserer Seite zur betriebsärztlichen Betreuung.
Kosten senken – legal und sinnvoll
Wer die Kostenlogik verstanden hat, kann an mehreren Stellen wirtschaftlicher werden, ohne die gesetzlichen Pflichten zu verletzen.
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bündeln
Da sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit die Grundbetreuungszeit ohnehin teilen, lohnt es sich, beide Disziplinen aus einer Hand zu beziehen. Vorteil: ein Ansprechpartner, abgestimmte Einsatzzeiten und weniger Doppelwege. Wer noch keine Sifa-Betreuung hat, findet praktische Hinweise in unserem Beitrag So finden Sie den passenden Betriebsarzt.
Telemedizin und Gruppentermine (AMR 3.4)
Seit dem 27.01.2026 regelt die AMR 3.4 erstmals den Einsatz digitaler und telemedizinischer Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das eröffnet Spielraum: Beratung und Anamnese lassen sich orts- und zeitflexibel per Video durchführen, was Anfahrtszeiten reduziert. Wichtig: Die erste Vorsorge je Anlass muss grundsätzlich in Präsenz erfolgen – Telemedizin ergänzt die Präsenzvorsorge, ersetzt sie nicht vollständig.
Zwei weitere Hebel:
- Gruppen- und Sammeltermine für Vorsorgen statt vieler Einzelanfahrten senken die Anfahrtskosten deutlich.
- Eine saubere Gefährdungsbeurteilung stellt sicher, dass Sie in der richtigen Betreuungsgruppe geführt werden und nur die wirklich notwendigen Vorsorgen beauftragen – das vermeidet überflüssige Untersuchungen.
Beispielrechnungen für typische Betriebsgrößen
Zur Einordnung drei vereinfachte Rechenbeispiele für den ärztlichen Anteil der Grundbetreuung (illustrativ, ohne betriebsspezifische Betreuung und ohne Vorsorgen; reale Kosten liegen daher höher). Grundformel:
Beschäftigte × Stunden je Betreuungsgruppe × ärztlicher Anteil × Stundensatz
| Betrieb | MA | Gruppe | Grundbetreuung gesamt | Ärztlicher Anteil (Beispiel) | Stundensatz | Ärztlicher Grundbetreuungs-Anteil / Jahr |
|---|
| Büro / Verwaltung | 11 | III (0,5 h) | 5,5 h | ~30 % ≈ 1,65 h | 150 € | ≈ 248 € |
| Metallverarbeitung | 40 | II (1,5 h) | 60 h | ~30 % ≈ 18 h | 150 € | ≈ 2.700 € |
| Forstbetrieb | 20 | I (2,5 h) | 50 h | ~30 % ≈ 15 h | 150 € | ≈ 2.250 € |
So lesen Sie die Tabelle am Beispiel des Büros mit 11 Beschäftigten: 11 MA × 0,5 Stunden Grundbetreuung ergeben 5,5 Stunden, die sich Arzt und Sifa teilen. Bei einem beispielhaften ärztlichen Anteil von rund 30 % (über dem gesetzlichen Mindestanteil von 20 %) entfallen etwa 1,65 Stunden auf den Betriebsarzt – bei 150 € pro Stunde also rund 248 € im Jahr für die ärztliche Grundbetreuung. Hinzu kämen die betriebsspezifische Betreuung sowie etwaige Vorsorgen (z. B. Bildschirmarbeit) pro Person.
Die Zahlen zeigen: Für einen typischen Bürobetrieb ist die laufende ärztliche Grundbetreuung überschaubar; der größere Posten entsteht meist durch betriebsspezifische Betreuung und Vorsorgen. Bei höher eingestuften Branchen steigt dagegen schon die Grundbetreuung deutlich. Eine belastbare Zahl für Ihren konkreten Fall liefert nur ein individuelles Angebot.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was kostet ein Betriebsarzt pro Stunde?
Die ärztliche Leistung kostet je nach Branche und Unternehmensgröße in der Regel zwischen 120 € und 180 € pro Stunde (netto). Hinzu kommen gegebenenfalls Vorsorgeuntersuchungen pro Person und – falls Untersuchungsgeräte benötigt werden – eine separat ausgewiesene Bereitstellungspauschale.
Wer trägt die Kosten für den Betriebsarzt?
Immer der Arbeitgeber. Die Kosten dürfen weder ganz noch teilweise auf die Beschäftigten umgelegt werden (ASiG, ArbMedVV). Das gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen.
Wie werden die Betriebsarzt-Kosten berechnet?
Über die DGUV-V2-Logik: Beschäftigte × Stundenfaktor der Betreuungsgruppe (2,5 / 1,5 / 0,5 Stunden) × ärztlicher Anteil × Stundensatz. Dazu kommen die individuell ermittelte betriebsspezifische Betreuung sowie die Vorsorgen pro Person.
Ist ein Betriebsarzt für kleine Unternehmen Pflicht?
Ja. Auch Kleinbetriebe brauchen eine betriebsärztliche Betreuung. Seit dem 01.01.2026 können Betriebe bis 20 Beschäftigte jedoch vereinfachte bzw. alternative Modelle (z. B. das Unternehmer- oder Kompetenzzentrumsmodell) nutzen, die häufig kostengünstiger sind.
Was kostet eine Vorsorgeuntersuchung bei Bildschirmarbeit?
Die Vorsorge bei Bildschirmarbeit (ehemals „G 37“) liegt in der Regel bei rund 60–80 € pro Person; rein digitale Varianten teils günstiger. Es handelt sich um eine Angebotsvorsorge, nicht um eine Eignungsuntersuchung.
Pauschale oder Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand – was ist günstiger?
Pauschalen sind planbar, enthalten aber oft Leistung, die gar nicht genutzt wird. Die Spitzabrechnung nach tatsächlichen Zeiten ist meist transparenter und für viele Betriebe wirtschaftlicher, weil nur bezahlt wird, was real anfällt.
Wie kann ich die Kosten senken?
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand beziehen, Vorsorgen als Sammeltermine planen, Telemedizin nutzen (AMR 3.4) und mit einer sauberen Gefährdungsbeurteilung nur die wirklich notwendigen Leistungen beauftragen.
Kann der Betriebsarzt auch per Video bzw. Telemedizin tätig werden?
Ja. Seit dem 27.01.2026 regelt die AMR 3.4 digitale und telemedizinische Vorsorge. Die erste Vorsorge je Anlass muss grundsätzlich in Präsenz erfolgen; Beratung und Anamnese sind digital möglich.
Welche weiteren Kostenposten kann es geben?
Neben Einsatzzeit und Vorsorgen können Biomonitoring/Laborkosten, die Bereitstellung von Untersuchungsgeräten sowie Anfahrtskosten anfallen. Weitere Antworten finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
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