Brandschutz

Kurz beantwortet: Ein Brandschutzkonzept gehört zum Bauordnungsrecht. Es ist Teil der Bauvorlagen, wird vor allem für Sonderbauten verlangt und von bauvorlageberechtigten Fachplanern oder Sachverständigen für Brandschutz erstellt; welche Gebäude betroffen sind und wer es aufstellen darf, regelt die Bauordnung des jeweiligen Landes. Der betriebliche Brandschutz gilt dagegen für jeden Arbeitgeber: Nach § 10 ArbSchG, § 4 ArbStättV und der ASR A2.2 legen Sie Maßnahmen gegen Brände fest, halten Fluchtwege frei, lassen Feuerlöscher alle zwei Jahre warten, benennen in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer und unterweisen alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich. Mit einer Brandschutzbegehung prüfen Sie, ob das im Alltag eingehalten wird; eine feste gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Bei der IAAI kostet die sicherheitstechnische Betreuung 70 bis 120 Euro netto je Stunde.

Was unterscheidet ein Brandschutzkonzept vom betrieblichen Brandschutz?

Die beiden Begriffe werden oft vermischt, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Adressaten und Zeitpunkte. Das Brandschutzkonzept entsteht beim Bauen und legt fest, wie ein Gebäude beschaffen sein muss, damit ein Brand begrenzt bleibt und Menschen sich retten können. Der betriebliche Brandschutz regelt, was Sie als Arbeitgeber im laufenden Betrieb organisieren: Feuerlöscher, Brandschutzhelfer, Unterweisung, freie Fluchtwege. Beides greift ineinander: Eine Brandschutztür aus dem Konzept schützt nur, wenn im Betrieb niemand sie mit einem Keil offen hält.

MerkmalBrandschutzkonzeptBetrieblicher Brandschutz
RechtsgebietBauordnungsrecht der Länder (Landesbauordnungen, Bauvorlagen- und Prüfverordnungen)Arbeitsschutzrecht (§ 10 ArbSchG, § 4 ArbStättV, ASR A2.2, ASR A2.3)
Wer ist betroffen?Bauherr und Eigentümer, vor allem bei Sonderbautenjeder Arbeitgeber mit Beschäftigten
AnlassNeubau, Umbau oder Nutzungsänderung mit Baugenehmigunglaufender Betrieb, Gefährdungsbeurteilung
Wer erstellt?bauvorlageberechtigte Planer oder Sachverständige für Brandschutz, je nach LandArbeitgeber, beraten durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Brandschutzbeauftragte
Wer prüft?Bauaufsichtsbehörde oder PrüfsachverständigeArbeitsschutzbehörde des Landes und Unfallversicherungsträger
Typische InhalteRettungswege, Brandabschnitte, Bauteile, Brandmelde- und Löschanlagen, Zugänge für die FeuerwehrFeuerlöscher, Brandschutzhelfer, Unterweisung, Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplan, Evakuierungsübung
Wie lange gültig?mit der Baugenehmigung verbindlich, neu zu prüfen bei baulichen oder Nutzungsänderungenfortlaufend, mit festen Fristen für Wartung und Unterweisung

Wann braucht ein Unternehmen ein Brandschutzkonzept?

Die Bauordnungen der Länder verlangen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben bautechnische Nachweise, darunter den Nachweis des Brandschutzes. Wie dieser Nachweis heißt, wann er geprüft wird und wer ihn aufstellen darf, unterscheidet sich zwischen den Ländern. In Bayern etwa muss der Brandschutznachweis von Personen stammen, die für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind, zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder eine Hochschulausbildung im Bauwesen oder Brandschutz und mindestens zwei Jahre Praxis in der brandschutztechnischen Planung nachweisen (Art. 62b Abs. 1 BayBO). Geprüft oder von Prüfsachverständigen bescheinigt wird er bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 (Art. 62b Abs. 2 BayBO). In Nordrhein-Westfalen dürfen Brandschutzkonzepte für Sonderbauten grundsätzlich staatlich anerkannte oder öffentlich bestellte Sachverständige aufstellen, andere Personen nur nach einer Einzelfallprüfung durch die Bauaufsicht.

Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Die bayerische Liste in Art. 2 Abs. 4 BayBO zeigt, wie schnell auch gewöhnliche Gewerbebetriebe darunter fallen:

  • Gebäude mit mehr als 1.600 m² Fläche im größten Geschoss, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
  • Gebäude mit Büro- oder Verwaltungsräumen, die einzeln mehr als 400 m² haben
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für mehr als 100 Personen bestimmt sind
  • Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche, erdgeschossig mehr als 2.000 m²
  • Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertageseinrichtungen ab bestimmten Größen
  • Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist

Andere Länder setzen die Schwellen teilweise anders. Prüfen Sie deshalb vor einem Umbau oder einer Nutzungsänderung, ob Ihr Gebäude nach Ihrer Landesbauordnung ein Sonderbau ist. Für Sie als Betreiber eines bestehenden Gebäudes zählt vor allem eines: Das genehmigte Konzept und die Auflagen der Baugenehmigung gelten weiter. Wer aus einem Lager eine Fertigung macht, Büroflächen zu Schulungsräumen umbaut oder deutlich mehr Material einlagert, sollte vorab klären, ob das noch vom Konzept gedeckt ist. Das kann nur die Person beurteilen, die das Konzept aufgestellt hat, oder eine andere dafür berechtigte Fachplanerin.

Welche Brandschutzpflichten gelten in jedem Betrieb?

Unabhängig vom Gebäude müssen Sie nach § 10 ArbSchG die Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im Mai 2025) konkretisiert das. Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung: Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Bedingungen mit einer Büronutzung vergleichbar sind (Abschnitt 3.2). Erhöhte Brandgefährdung besteht zum Beispiel, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind oder geschweißt, getrennt oder lackiert wird (Abschnitt 3.3). Fast alle weiteren Anforderungen hängen an dieser Einstufung.

PflichtWas giltRechtsgrundlage
FeuerlöscherGrundausstattung nach Grundfläche in Löschmitteleinheiten, höchstens 20 m Laufweg zum nächsten FeuerlöscherASR A2.2 Abschnitt 5
Wartung der Feuerlöscheralle zwei Jahre durch eine fachkundige Person, kürzere Herstellerfristen geltenASR A2.2 Nr. 7.4.2
Brandschutzhelferin der Regel 5 Prozent der Beschäftigten, mehr bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Personen oder großen FlächenASR A2.2 Nr. 7.3, § 10 Abs. 2 ArbSchG
Schulung der Brandschutzhelferfachkundige Unterweisung mit Löschübung, Wiederholung bei normaler Brandgefährdung bewährt alle 2 bis 5 JahreASR A2.2 Nr. 7.3
Unterweisung aller Beschäftigtenvor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen und mindestens einmal jährlichASR A2.2 Nr. 7.2, ASR A2.3 Abschnitt 11
Regeln für den Brandfallfestlegen und dokumentieren, unter bestimmten Bedingungen aushängen, zum Beispiel als Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096ASR A2.2 Nr. 7.1
Fluchtwegeständig freihalten, Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung es erfordern§ 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3
Evakuierungsübungbei erforderlichem Flucht- und Rettungsplan regelmäßig, bewährt sind 2 bis 5 JahreASR A2.3 Abschnitt 11
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungennach Herstellerangaben instand halten, prüfen lassen und dokumentieren§ 4 Abs. 3 ArbStättV, ASR A2.2 Nr. 7.4.1

Wie viele Feuerlöscher Sie brauchen und wie sich Löschmitteleinheiten berechnen, erklärt unser Beitrag zur ASR A2.2 nach der 3. Änderung. Ihren Bedarf je Fläche rechnet der Feuerlöscher-Rechner aus.

Braucht jeder Betrieb eine Brandschutzordnung nach DIN 14096?

Nicht in voller Form. Die ASR A2.2 verlangt, dass Sie die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und die Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und dokumentieren (Nr. 7.1 Abs. 1). Aushängen müssen Sie diese Regeln für alle Personen in der Arbeitsstätte, wenn eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist oder sich häufig Besucher oder Fremdfirmen im Betrieb aufhalten, vor allem unbegleitet. Das kann als Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 geschehen oder über die „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ im Flucht- und Rettungsplan. Für alle Beschäftigten müssen die Regeln ausgelegt oder elektronisch zugänglich sein, etwa als Teil B. Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz erhalten ihre Regeln gegen Nachweis, etwa als Teil C. Die DIN 14096 ist damit ein bewährtes Format unter mehreren zulässigen.

Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Aus dem Arbeitsschutzrecht folgt keine allgemeine Pflicht. Seit der 3. Änderung der ASR A2.2 im Mai 2025 steht dort nur noch ein Hinweis: Hat der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, kann die Benennung einer oder eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Eine Pflicht kann sich aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere aus Landesrecht. In der Praxis steht sie häufig als Auflage in der Baugenehmigung eines Sonderbaus. Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung beschreibt die DGUV Information 205-003, die DGUV, der Gesamtverband der Versicherer und die vfdb gemeinsam herausgeben (Ausgabe Dezember 2020). Sie berät den Arbeitgeber; die Verantwortung für den Brandschutz bleibt bei ihm.

Was ist eine Brandschutzbegehung, und wer führt sie durch?

Der Begriff steht in keinem Gesetz. Gemeint ist ein systematischer Rundgang, bei dem jemand mit Fachkunde prüft, ob Fluchtwege, Feuerlöscher, Brandschutztüren und Lagerung dem Soll entsprechen, und die Mängel mit Frist und Zuständigkeit festhält. Mehrere Personen kommen dafür in Frage:

  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat nach § 6 Nr. 3 Buchst. a ASiG die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen, Mängel mitzuteilen und Maßnahmen vorzuschlagen. Der Brandschutz gehört dazu.
  • Der Betriebsarzt hat nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ASiG dieselbe Begehungspflicht und meldet Mängel, die ihm dabei auffallen, ebenso.
  • Eine Brandschutzbeauftragte, sofern bestellt, führt nach DGUV Information 205-003 interne Brandschutzbegehungen durch, protokolliert sie und nimmt an behördlichen Brandschauen teil.
  • Behörden führen nach Landesrecht eigene Kontrollen durch. In Bayern erstreckt sich die Feuerbeschau auf Sonderbauten und auf bauliche Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen (§ 2 Feuerbeschauverordnung).

Eine feste Frist für die betriebliche Begehung schreibt das Arbeitsschutzrecht nicht vor. Legen Sie den Abstand in der Gefährdungsbeurteilung fest und verbinden Sie die Begehung mit den regelmäßigen Begehungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Zusätzlich lohnt ein Rundgang nach Umbauten, Umzügen, neuer Lagerung, einem Brand oder Beinahe-Brand und vor einer Evakuierungsübung. Die ASR A2.3 empfiehlt außerdem, die jährliche Unterweisung durch eine Begehung der Fluchtwege zu unterstützen. Festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen (§ 4 Abs. 1 ArbStättV).

Checkliste für die Brandschutzbegehung

Nehmen Sie bei jedem Rundgang den Flucht- und Rettungsplan, die Liste der Brandschutzhelfer und die letzten Prüfnachweise mit. Notieren Sie zu jedem Mangel Ort, Foto, Verantwortlichen und Frist.

Fluchtwege und Notausgänge:

  • Flure, Treppenräume und Notausgänge sind in voller Breite frei, ohne abgestellte Paletten, Rollwagen oder Kartons.
  • Notausgänge lassen sich von innen ohne Schlüssel öffnen; mechanisch verschlossene Türen entriegeln über den Türdrücker, zum Beispiel mit einem Panikschloss.
  • Fluchtwegkennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung sind sichtbar und funktionieren.
  • Der Flucht- und Rettungsplan ist aktuell, hängt an der richtigen Stelle und stimmt mit dem Gebäude überein.

Feuerlöscher:

  • Alle Feuerlöscher hängen an ihrem Platz, sind sichtbar, gekennzeichnet und nicht zugestellt.
  • Der Instandhaltungsnachweis am Gerät zeigt eine Wartung innerhalb der letzten zwei Jahre.
  • Das Löschmittel passt zur Brandklasse, etwa Fettbrandlöscher in Küchen mit Fritteusen.
  • Kein Weg zum nächsten Feuerlöscher ist länger als 20 Meter.

Brandschutztüren:

  • Brandschutz- und Rauchschutztüren schließen von selbst und vollständig.
  • Keine Tür ist mit Keilen, Haken oder abgestellten Gegenständen offen gehalten.
  • Wo Türen offen stehen sollen, geschieht das über eine Feststellanlage, die bei Rauch auslöst und einen Prüfnachweis hat.
  • Türschließer, Dichtungen und Beschläge sind unbeschädigt.

Lagerung und Brandlasten:

  • In Fluren und Treppenräumen wird nichts gelagert.
  • Entzündbare Flüssigkeiten, Gase und Spraydosen stehen nur in den zulässigen Mengen an geeigneten Orten, etwa in Sicherheitsschränken; maßgeblich ist die TRGS 510.
  • Verpackungsmaterial und Abfall werden regelmäßig entfernt und lagern nicht neben Zündquellen wie Heizgeräten, Ladestationen oder Maschinen mit heißen Oberflächen.
  • Elektrische Geräte sind geprüft, Mehrfachsteckdosen werden nicht hintereinander gesteckt.

Organisation:

  • Die Liste der Brandschutzhelfer ist aktuell, und auch in Urlaubszeiten und jeder Schicht sind genug von ihnen anwesend.
  • Die Nachweise über die Unterweisung aller Beschäftigten sind nicht älter als zwölf Monate.
  • Aushänge zum Verhalten im Brandfall und die Notrufnummer sind aktuell.
  • Auflagen aus der Baugenehmigung, etwa freie Feuerwehrzufahrten oder bestimmte Prüfungen, sind erfüllt.

Wie viele Brandschutzhelfer brauchen Sie?

Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist nach ASR A2.2 Nr. 7.3 in der Regel ausreichend; Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildung müssen Sie einrechnen. Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 120 Beschäftigten kommt auf 120 × 0,05 = 6 Brandschutzhelfer. Arbeiten diese 120 Personen in zwei gleich starken Schichten, sollten in jeder Schicht mindestens drei Brandschutzhelfer anwesend sein. Damit das auch bei Urlaub und Krankheit klappt, bilden Sie in jeder Schicht besser einige mehr aus. Bei erhöhter Brandgefährdung, viel Publikumsverkehr oder Beschäftigten mit eingeschränkter Mobilität kann der Anteil deutlich höher liegen. Den Bedarf je Standort ermittelt der Brandschutzhelfer-Rechner.

Vor der Benennung müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat hören (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Die Unterweisung der Brandschutzhelfer umfasst die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise der Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall, dazu praktische Löschübungen. Seit der 2. Änderung der ASR A2.2 im Jahr 2022 gilt bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung alle 2 bis 5 Jahre als bewährt; das genaue Intervall legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Was droht bei Mängeln im Brandschutz?

Die Arbeitsschutzbehörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Sie treffen müssen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält, handelt ordnungswidrig (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV); dafür sind bis zu 5.000 Euro Bußgeld möglich. Wer eine vollziehbare Anordnung der Behörde nicht befolgt, riskiert bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Nach einem Brand fragen Ermittler, Unfallversicherungsträger und Versicherer nach den Nachweisen über Unterweisung, Wartung und Begehungen.

So unterstützt die IAAI Sie beim Brandschutz

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und organisiert den betrieblichen Brandschutz mit Ihnen: Brandschutzbegehungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung, Brandschutzordnung nach DIN 14096, Ausbildung der Brandschutzhelfer, Flucht- und Rettungspläne, Evakuierungsübungen und auf Wunsch einen externen Brandschutzbeauftragten. Liegt für Ihr Gebäude ein Brandschutzkonzept vor, gleichen wir die betriebliche Organisation mit dessen Auflagen ab; das Konzept selbst stellen bauvorlageberechtigte Fachplaner oder Sachverständige auf. Die sicherheitstechnische Betreuung kostet bei der IAAI 70 bis 120 Euro netto je Stunde, die Grundbetreuung wird jährlich abgerechnet. Mehr zu den Leistungen finden Sie auf der Seite Brandschutz.

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Häufige Fragen zu Brandschutzbegehung und Brandschutzkonzept

Muss ich als Mieter ein Brandschutzkonzept erstellen lassen?

In der Regel nicht. Das Brandschutzkonzept ist Sache des Bauherrn und gehört zur Baugenehmigung. Als Mieter und Arbeitgeber müssen Sie aber die Auflagen daraus einhalten und den betrieblichen Brandschutz organisieren. Ändern Sie die Nutzung der Räume, etwa von Lager zu Produktion, klären Sie mit dem Vermieter, ob dafür eine neue Genehmigung und ein angepasster Brandschutznachweis nötig sind.

Wie oft muss eine Brandschutzbegehung stattfinden?

Eine gesetzlich feste Frist gibt es nicht. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt begehen die Arbeitsstätten nach §§ 3 und 6 ASiG in regelmäßigen Abständen. Den Rhythmus für den Brandschutz legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest und ergänzen ihn nach Umbauten, neuer Lagerung oder einem Brandereignis.

Wie oft müssen Feuerlöscher gewartet werden?

Alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person, insbesondere Sachkundige nach DIN 14406-4 (ASR A2.2 Nr. 7.4.2). Nennt der Hersteller kürzere Fristen, gelten diese. Längere Herstellerfristen dürfen Sie nutzen. Ohne Mängel wird ein Instandhaltungsnachweis am Gerät angebracht.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

In der Regel 5 Prozent der Beschäftigten (ASR A2.2 Nr. 7.3). Mehr brauchen Sie bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder großen Flächen. Schichten, Urlaub und Krankheit sind einzurechnen, damit jederzeit genug Brandschutzhelfer vor Ort sind.

Wie oft müssen Brandschutzhelfer geschult werden?

Die ASR A2.2 nennt keine starre Frist. Bei normaler Brandgefährdung hat sich eine Wiederholung der Unterweisung mit Löschübung alle 2 bis 5 Jahre bewährt. Das Intervall legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Unabhängig davon werden alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum Brandschutz unterwiesen.

Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Nicht allgemein. Nach ASR A2.2 kann er bei erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig sein. Verpflichtend wird er, wenn Landesrecht oder eine Auflage in der Baugenehmigung ihn verlangt, was bei vielen Sonderbauten der Fall ist. Qualifikation und Aufgaben beschreibt die DGUV Information 205-003.

Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit das Brandschutzkonzept erstellen?

Nur wenn sie zusätzlich die Berechtigung nach der jeweiligen Landesbauordnung hat, etwa als bauvorlageberechtigte Planerin oder als Sachverständige für Brandschutz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für den betrieblichen Brandschutz zuständig: Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, Unterweisung und Organisation.

Quellen

Brandschutzbegehung und Brandschutzkonzept: Was Unternehmen wissen müssen

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH stellt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und organisiert mit Ihnen den betrieblichen Brandschutz, von der Begehung bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung.

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