Brandschutz

Kurz beantwortet: Einen Flucht- und Rettungsplan müssen Sie aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung Ihrer Arbeitsstätte das erfordern (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Die ASR A2.3 nennt als typische Fälle unübersichtliche Fluchtwege, viele ortsunkundige Personen, Bereiche mit erhöhter Gefährdung und Gefahren aus benachbarten Anlagen. Wie der Plan aussehen muss, regelt die ASR A1.3: Grundriss, Hauptfluchtwege, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Ihr Standort und die Sammelstelle, farbig, lagerichtig und in der Regel mindestens DIN A3. Ihr Muster ist die Norm DIN ISO 23601. Gibt es einen Plan, müssen Sie nach ihm in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchführen, bewährt haben sich zwei bis fünf Jahre.

Ein Flucht- und Rettungsplan zeigt, wie man im Notfall von einem bestimmten Punkt im Gebäude ins Freie oder in einen gesicherten Bereich kommt. Er hängt im Flur, ist aber vor allem ein Organisationsmittel: Er gehört in die Unterweisung, ist Grundlage jeder Räumungsübung und muss zu Brandschutzordnung, Kennzeichnung und Brandschutzhelfern passen.

Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

Die Pflicht steht in § 4 Abs. 4 ArbStättV. Sie müssen einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen, und in angemessenen Zeitabständen ist nach ihm zu üben. Eine feste Grenze nach Mitarbeiterzahl oder Fläche gibt es nicht. Ob Sie einen Plan brauchen, entscheiden Sie in der Gefährdungsbeurteilung.

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert das in Abschnitt 10. Danach kann ein Plan zum Beispiel in Bereichen erforderlich sein,

  • in denen die Fluchtwege unübersichtlich verlaufen, etwa über Zwischengeschosse, durch größere Räume oder abweichend von den üblichen Verkehrswegen,
  • in denen sich viele ortsunkundige Personen aufhalten, etwa bei Publikumsverkehr,
  • mit erhöhter Gefährdung, etwa durch brand- oder explosionsgefährdete Räume,
  • in die Gefahren aus benachbarten Arbeitsstätten hineinwirken können, etwa durch explosions- oder brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung.

Für eine kleine Werkstatt mit einem Raum und direktem Ausgang ins Freie spricht danach wenig für einen Plan. Bei einem Bürogebäude über mehrere Etagen mit Besucherverkehr, einer Praxis mit Wartebereich oder einer Halle mit Gefahrstofflager liegt er dagegen nahe. Auf Baustellen ist ein Plan nach Abschnitt 12 der ASR A2.3 erforderlich, wenn Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie führen, unübersichtlich sind oder sich mit dem Baufortschritt wesentlich ändern. Dort darf er zentral, etwa am schwarzen Brett, und witterungsgeschützt aushängen.

Unabhängig vom Plan verlangt § 10 ArbSchG, dass Sie die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.

Was muss auf einem Flucht- und Rettungsplan stehen?

Die Gestaltung regelt Abschnitt 6 der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Der Plan muss eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall enthalten und den Weg an einen sicheren Ort zeigen. Er muss aktuell, übersichtlich und ausreichend groß sein und Sicherheitszeichen nach Anhang 1 der ASR verwenden, die auf der Norm DIN EN ISO 7010 beruhen. Das Beispiel in Anhang 3 der ASR A1.3 folgt der DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung, Flucht- und Rettungspläne“ in der Ausgabe November 2021.

ElementAnforderung nach ASR A1.3 Abschnitt 6
Gebäudegrundrissganz oder in Teilen, vorzugsweise im Maßstab 1:100; zeigt der Plan nur einen Teil, braucht er eine Übersichtsskizze des Gesamtkomplexes
HauptfluchtwegeVerlauf eingezeichnet, erkennbar, welcher Weg vom jeweiligen Standort ins Freie oder in einen sicheren Bereich führt
NebenfluchtwegeLage der Ausgänge, soweit vorhanden
Erste-Hilfe-EinrichtungenStandorte, etwa Verbandkasten oder Notruftelefon, mit den Rettungszeichen nach Anhang 1
BrandschutzeinrichtungenStandorte der Feuerlöscher, Wandhydranten und Brandmelder mit Brandschutzzeichen
Standort des Betrachtersdeutlich markiert, damit sich jeder sofort orientieren kann
SammelstelleLage, soweit vorhanden, gekennzeichnet mit dem Rettungszeichen E007
VerhaltensregelnRegeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen auf dem Plan oder direkt daneben
Format und Farbean die Grundrissgröße angepasst, nicht kleiner als DIN A3, für Hotel- oder Klassenzimmer auch DIN A4, immer farbig
Ausrichtunglagerichtig, also so gedreht, wie der Betrachter am Aushangort steht

Die Farben haben feste Bedeutungen. Grün steht für Rettungszeichen wie Notausgang, Erste Hilfe und Sammelstelle, Rot für Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscher und Brandmeldetelefon. Ein Notausgangszeichen darf nur zusammen mit einem Richtungspfeil verwendet werden. Verwenden Sie im Plan dieselben Zeichen, die in Ihrem Gebäude hängen. Hängen dort noch ältere Zeichen, sollen nach der ASR A2.3 auch im Plan diese erscheinen. Stellen Sie die Beschilderung auf die aktuellen Zeichen der ASR A1.3 um, passen Sie den Plan an.

Nach der ASR A2.2 müssen außerdem die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufgenommen werden. Wie viele Feuerlöscher Sie brauchen und wo sie hängen sollten, berechnet der Feuerlöscher-Rechner.

Wo hängen Sie den Plan auf?

Flucht- und Rettungspläne hängen in den Bereichen, für die sie erstellt wurden, an Stellen, an denen sich häufiger Personen aufhalten. Die ASR A2.3 nennt als Beispiele Bereiche in Fluchtwegen vor Aufzügen, Eingangsbereiche, die Zugänge zu Treppen und Kreuzungspunkte von Verkehrswegen. Jeder Plan muss für seinen Aushangort lagerichtig sein. Ein Plan, der im Erdgeschoss richtig hängt, ist im ersten Stock deshalb falsch, selbst wenn der Grundriss gleich aussieht. Rechnen Sie also mit mehreren Fassungen je Geschoss.

Achten Sie darauf, dass keine Möbel, Aufsteller oder Garderoben den Plan verdecken. Betreiben Sie einen Betrieb, für den Alarm- und Gefahrenabwehrpläne etwa nach der Störfall-Verordnung gelten, müssen Sie den Flucht- und Rettungsplan mit diesen abstimmen oder verbinden (Abschnitt 10 Abs. 4 ASR A2.3).

Wie halten Sie den Plan aktuell?

Die ASR A2.3 verlangt, dass der Plan aktuell ist. Eine feste Prüffrist nennt sie nicht. Überarbeiten müssen Sie ihn immer dann, wenn sich etwas ändert, das auf dem Plan steht oder stehen müsste. Typische Anlässe sind:

  • Umbauten, neue Trennwände, versetzte oder verschlossene Türen,
  • geänderte Nutzung von Räumen, etwa ein neues Lager oder ein Labor,
  • versetzte oder zusätzliche Feuerlöscher, Verbandkästen oder Brandmelder,
  • eine neue oder verlegte Sammelstelle,
  • der Umstieg auf die aktuellen Sicherheitszeichen.

Am einfachsten prüfen Sie die Pläne bei der jährlichen Unterweisung und bei den Begehungen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Halten Sie das Datum der letzten Überarbeitung auf dem Plan und in Ihrer Dokumentation fest. Achten Sie auch darauf, dass die Fluchtwege selbst frei sind: Wer Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV ordnungswidrig, das Bußgeld kann bis 5.000 Euro betragen (§ 25 ArbSchG).

Wie oft müssen Sie eine Räumungsübung durchführen?

§ 4 Abs. 4 ArbStättV verlangt, in angemessenen Zeitabständen nach dem Plan zu üben. Die ASR A2.3 macht daraus in Abschnitt 11: Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen. In der Praxis haben sich nach der ASR Abstände von zwei bis fünf Jahren bewährt. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht oder Immissionsschutzrecht können häufigere Übungen verlangen. Die Übung soll mindestens zeigen, ob

  • die Alarmierung jederzeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
  • die Alarmierung alle anwesenden Personen erreicht,
  • alle wissen, was die Alarmierung bedeutet, und danach handeln,
  • die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können,
  • die geräumten Bereiche wirklich leer sind.

Auch ohne Planpflicht kann eine Übung sinnvoll sein. Unabhängig davon müssen Sie alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich über den Verlauf der Fluchtwege, die Kennzeichnung und das Verhalten im Gefahrenfall unterweisen (Abschnitt 11 ASR A2.3, § 6 ArbStättV). Ein vorhandener Flucht- und Rettungsplan ist dabei einzubeziehen, und die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung, etwa Räumungshelfer, unterweisen Sie zusätzlich jährlich und betriebsspezifisch. Halten Sie Datum, Ablauf, Räumungszeit und festgestellte Mängel jeder Übung schriftlich fest und leiten Sie daraus Maßnahmen ab.

Was gehört zur Sammelstelle?

Die Sammelstelle ist der sichere Bereich, an dem sich alle nach einer Evakuierung einfinden. Anzahl, Größe und Lage richten sich nach der Zahl der Beschäftigten und der übrigen anwesenden Personen. Für die Größe können Sie nach der ASR A2.3 mit zwei Personen je Quadratmeter rechnen. Die Sammelstelle muss sicher begehbar sein, außerhalb des Wirkbereichs von Rauch oder herabfallenden Teilen liegen, so lange verfügbar sein, wie sie gebraucht wird, und darf die Wege von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht einschränken. Kennzeichnen Sie sie mit dem Zeichen E007. Bei sehr wenigen Beschäftigten und übersichtlichen Verhältnissen kann eine Sammelstelle entfallen, wenn Sie die vollständige Räumung auch so überblicken.

Wie hängen Flucht- und Rettungsplan, Brandschutzordnung und Brandschutzhelfer zusammen?

Die drei Bausteine greifen ineinander. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (zuletzt geändert im Mai 2025) verlangt, dass Sie die Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und dokumentieren. Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, müssen diese Regeln für alle Personen an gut zugänglicher Stelle aushängen. Das kann die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 sein oder die Verhaltensregeln auf dem Flucht- und Rettungsplan selbst. Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an alle Beschäftigten, Teil C an Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz.

BausteinRechtsgrundlageInhaltWiederholung
Flucht- und Rettungsplan§ 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3 Abschnitt 10, ASR A1.3 Abschnitt 6Fluchtwege, Erste Hilfe, Brandschutzeinrichtungen, Standort, Sammelstelle, Verhaltensregelnüberarbeiten bei jeder Änderung
BrandschutzordnungASR A2.2 Punkt 7.1, DIN 14096Teil A Aushang für alle, Teil B für Beschäftigte, Teil C für Personen mit Brandschutzaufgabenbei Änderungen der Organisation oder des Gebäudes
Unterweisung§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Punkt 7.2, ASR A2.3 Abschnitt 11Fluchtwege, Kennzeichnung, Verhalten im Brand- und Gefahrenfallvor Beginn der Tätigkeit, danach mindestens jährlich
Evakuierungsübung§ 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3 Abschnitt 11Alarmierung, Räumung, Kontrolle der geräumten Bereicheregelmäßig, bewährt sind zwei bis fünf Jahre
Brandschutzhelfer§ 10 ArbSchG, ASR A2.2 Punkt 7.3Bekämpfung von Entstehungsbränden mit FeuerlöscheinrichtungenUnterweisung mit Löschübung, bewährt sind zwei bis fünf Jahre

Wie viele Brandschutzhelfer Sie brauchen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel reichen 5 Prozent der Beschäftigten, bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer Ausdehnung mehr. Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit müssen Sie einrechnen. Ihre Zahl ermittelt der Brandschutzhelfer-Rechner. Was sich mit der dritten Änderung der ASR A2.2 geändert hat, steht in unserem Beitrag ASR A2.2 nach der 3. Änderung 2025.

Checkliste für Ihren Flucht- und Rettungsplan

  • Ist in der Gefährdungsbeurteilung begründet, für welche Bereiche ein Plan nötig ist?
  • Zeigt jeder Plan Grundriss, Hauptfluchtwege, Ausgänge der Nebenfluchtwege, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Standort und Sammelstelle?
  • Stehen die Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen auf dem Plan oder direkt daneben?
  • Ist der Plan farbig, mindestens DIN A3 groß und für seinen Aushangort lagerichtig?
  • Stimmen die Zeichen im Plan mit der Beschilderung im Gebäude überein?
  • Hängen die Pläne an Eingängen, Treppenzugängen, Aufzügen und Kreuzungspunkten frei sichtbar?
  • Sind alle Feuerlöscher an ihrem eingezeichneten Platz?
  • Ist die Sammelstelle festgelegt, ausreichend groß und mit E007 gekennzeichnet?
  • Sind die Fluchtwege frei und die Notausgänge jederzeit zu öffnen?
  • Wurden alle Beschäftigten im letzten Jahr anhand des Plans unterwiesen?
  • Wann war die letzte Evakuierungsübung, und sind ihre Ergebnisse dokumentiert?
  • Ist das Datum der letzten Überarbeitung auf dem Plan vermerkt?

Flucht- und Rettungspläne mit der IAAI

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt den betrieblichen Brandschutz aus einer Hand: Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung nach DIN 14096, die Ausbildung von Brandschutzhelfern, Evakuierungsübungen und auf Wunsch einen externen Brandschutzbeauftragten. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen dafür Ihre Räume bei einer Begehung auf, prüfen Fluchtwege, Kennzeichnung und Sammelstelle und stimmen die Pläne mit Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab. Die Übung bereiten wir mit Ihnen vor, begleiten sie und dokumentieren die Ergebnisse. Mehr dazu auf der Seite Brandschutz.

Wenn wir bereits Ihre sicherheitstechnische Betreuung übernehmen, prüfen wir die Pläne bei den regelmäßigen Begehungen mit. Nennen Sie uns Standorte, Geschosse und Mitarbeiterzahl, dann erhalten Sie binnen 24 Stunden einen konkreten Vorschlag: Angebot anfordern.

Häufige Fragen zum Flucht- und Rettungsplan

Braucht jedes Unternehmen einen Flucht- und Rettungsplan?

Nein. Pflicht ist er nach § 4 Abs. 4 ArbStättV, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern, etwa bei unübersichtlichen Fluchtwegen, Publikumsverkehr oder erhöhter Brandgefährdung. Ob das zutrifft, klären Sie in der Gefährdungsbeurteilung.

Wer darf einen Flucht- und Rettungsplan erstellen?

Eine bestimmte Qualifikation schreiben ArbStättV und ASR nicht vor. Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Der Plan muss aber den Vorgaben der ASR A1.3 und A2.3 entsprechen, deshalb übernehmen das meist Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte oder spezialisierte Planersteller.

Welche Größe muss ein Flucht- und Rettungsplan haben?

Nach Abschnitt 6 der ASR A1.3 ist die Plangröße an den Grundriss anzupassen und sollte DIN A3 nicht unterschreiten. Für Hotel- oder Klassenzimmer genügt auch DIN A4. Der Grundriss soll vorzugsweise im Maßstab 1:100 dargestellt werden.

Wie oft muss der Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Der Plan muss nach der ASR A2.3 aktuell sein. Überarbeiten Sie ihn nach jedem Umbau, nach Änderungen der Raumnutzung und wenn Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder die Sammelstelle versetzt werden.

Wie oft ist eine Räumungsübung Pflicht?

§ 4 Abs. 4 ArbStättV verlangt Übungen in angemessenen Zeitabständen, die ASR A2.3 in regelmäßigen Abständen. Bewährt haben sich nach der ASR zwei bis fünf Jahre. Andere Vorschriften, etwa das Bauordnungsrecht, können kürzere Abstände verlangen.

Ersetzt der Flucht- und Rettungsplan die Brandschutzordnung?

Teilweise. Die Verhaltensregeln für den Brandfall können nach der ASR A2.2 statt als Brandschutzordnung Teil A auch auf dem Flucht- und Rettungsplan stehen. Die Informationen für Beschäftigte, in der Regel Teil B, und für Personen mit Brandschutzaufgaben, Teil C, ersetzt der Plan nicht.

Quellen

Flucht- und Rettungsplan erstellen: Pflichten nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH erstellt Ihre Flucht- und Rettungspläne und organisiert Brandschutzordnung, Brandschutzhelfer und Evakuierungsübungen.

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