Kurz beantwortet
Anlassbezogene Betreuung bedeutet, dass Sie einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gezielt hinzuziehen, wenn ein konkretes betriebliches Ereignis über den regulären Betreuungsbedarf hinausgeht. Das kann ein neues Arbeitsmittel oder ein neuer Arbeitsstoff mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sein, ein Unfall, eine Schwangerschaft oder ein Umbau. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte nennt Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 typische Anlässe. Die Kosten tragen Sie als Arbeitgeber.
Die meisten Arbeitgeber kennen die regelmäßige betriebsärztliche Betreuung: jährliche Begehungen, planbare Vorsorgeuntersuchungen, wiederkehrende Unterweisungen. Was viele jedoch unterschätzen: Neben dieser Regelbetreuung gibt es Situationen, in denen ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sofort und gezielt eingeschaltet werden muss. Die DGUV Vorschrift 2 nennt das „anlassbezogene Betreuung“. Mit ihrer Neufassung, die jeder Unfallversicherungsträger selbst in Kraft setzt (gestaffelt seit April 2025, z. B. BGN 01.01.2026, BGW 01.06.2026, BG BAU 01.01.2027), hat dieser Begriff eine deutlich geschärfte rechtliche Kontur erhalten.
Dieser Artikel erklärt Ihnen als Arbeitgeber, was anlassbezogene Betreuung konkret bedeutet, welche Anlässe sie auslösen, wie sie sich von der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung unterscheidet und worauf Sie achten müssen, damit Ihr Unternehmen in jeder Situation rechtskonform aufgestellt ist.
Was ist anlassbezogene Betreuung? Definition und Abgrenzung
Anlassbezogene Betreuung bezeichnet die gezielte Einschaltung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei konkreten betrieblichen Ereignissen, die über den regulären Betreuungsbedarf hinausgehen. Anders als die Grundbetreuung, die mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem berechnet wird, und die betriebsspezifische Betreuung, die auf die individuellen Gefährdungen eines Betriebs zugeschnitten ist, folgt die anlassbezogene Betreuung keinem festen Zeitraster. Sie wird durch ein konkretes Ereignis ausgelöst – einen „Anlass“ – und endet, wenn der Beratungsbedarf gedeckt ist.
Die drei Säulen der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 strukturiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in drei Komponenten. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung zusammen die sogenannte Regelbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst standardisierte Basisleistungen mit einem festen Stundenvolumen je Beschäftigtem, mit einem Mindestanteil von 20 Prozent je Leistungserbringer. Die frühere Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem ist mit der Neufassung entfallen. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese Grundleistungen um Maßnahmen, die auf die besonderen Gefährdungen und betrieblichen Gegebenheiten zugeschnitten sind. Anlassbezogene Betreuung wiederum kommt dann zum Tragen, wenn ein bestimmtes Ereignis einen zusätzlichen, nicht planmäßig vorgesehenen Beratungsbedarf auslöst.
Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten spielt die anlassbezogene Betreuung eine besonders wichtige Rolle: In der Regelbetreuung nach Anlage 1 bildet sie neben der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung einen der beiden tragenden Pfeiler.