Betriebsarzt oder Hausarzt: Wer darf Ihren Betrieb betreuen?

Autor: · Stand: Oktober 2026

Darf der Hausarzt die betriebsärztliche Betreuung übernehmen? Was ASiG und DGUV Vorschrift 2 verlangen, wo die Hausarztlösung passt und wann ein externer betriebsärztlicher Dienst die einfachere Lösung ist.

Kostenloses Angebot anfordernBetriebsarzt untersucht einen Mitarbeiter bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Darf der Hausarzt Betriebsarzt sein?

Kurz beantwortet

Ja, wenn er die arbeitsmedizinische Fachkunde hat. Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4 ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 (§ 3) verlangen dafür die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Ohne eine dieser Qualifikationen darf der Hausarzt nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Mit Zusatzbezeichnung ist es erlaubt, im Alltag kommen aber Begehungen, ASA-Sitzungen, Gefährdungsbeurteilung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu. Genau hier unterscheiden sich Hausarztpraxis und überbetrieblicher Dienst.

Viele kleine und mittlere Betriebe fragen zuerst beim Hausarzt vor Ort, ob er die betriebsärztliche Betreuung übernehmen kann. Das ist naheliegend: Der Arzt ist bekannt, die Praxis ist in der Nähe, und Impfungen oder Vorsorgen laufen ohnehin über ihn. Rechtlich ist das möglich. Entscheidend ist, ob der Arzt die nötige Fachkunde hat und ob er die Aufgaben des Betriebsarztes neben dem Praxisbetrieb vollständig erfüllen kann.

Auf dieser Seite vergleichen wir beide Wege sachlich: Was das Gesetz verlangt, wo die Hausarztlösung gut passt und wann ein externer betriebsärztlicher Dienst wie die IAAI Arbeitssicherheit GmbH die einfachere Lösung ist.

Was das Gesetz vom Betriebsarzt verlangt

Ob Hausarzt oder externer Dienst: Für beide gelten dieselben Pflichten. Der Arbeitgeber muss sie sicherstellen, nicht der Arzt.

Hausarzt mit Zusatzbezeichnung oder externer Dienst im Vergleich

Die Tabelle zeigt typische Unterschiede. Im Einzelfall kommt es auf die jeweilige Praxis und den Vertrag an.

KriteriumHausarzt mit Zusatzbezeichnung BetriebsmedizinExterner Dienst (IAAI)
FachkundeZusatzbezeichnung Betriebsmedizin nötig, nicht jede Hausarztpraxis hat sieÄrztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach DGUV Vorschrift 2
Begehungen und ASA-SitzungenTermine außerhalb der Sprechstunde, abhängig von der PraxisauslastungFest eingeplant im Betreuungsvertrag
Fachkraft für ArbeitssicherheitMuss separat beauftragt werdenBetriebsarzt und Fachkraft aus einer Hand
Vertretung bei Urlaub oder KrankheitAbhängig von der PraxisVertretung im Team
Vorsorgen und ImpfungenIn der Praxis, Vor-Ort-Termine nach AbspracheIm Betrieb oder in der Praxis, auch als Aktionstag
Dokumentation und JahresberichtJe nach PraxisorganisationBegehungsberichte, Vorsorgekartei und Kundenportal
Mehrere StandorteMeist nur ein Standort im Umkreis der PraxisBundesweit, eigene Praxis in Berlin
KostenNach Vereinbarung, oft nach GOÄ oder Stundensatz105 bis 180 € netto pro Stunde, Angebot mit ausgewiesenen Einsatzzeiten

Stand Oktober 2026. Die Angaben zur Hausarztlösung beschreiben typische Konstellationen, keine bestimmte Praxis.

Wann der Hausarzt passt und wann ein externer Dienst

Die Hausarztlösung passt gut, wenn Ihr Betrieb klein ist, nur einen Standort hat, zur Betreuungsgruppe III gehört (zum Beispiel Büro, IT, Handel) und der Arzt nachweislich die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Dann reichen wenige Stunden im Jahr, und kurze Wege sind ein echter Vorteil.

Ein externer Dienst passt besser, wenn Sie mehrere Standorte haben, Schichtarbeit, Gefahrstoffe, Lärm oder Infektionsgefährdung vorkommen, viele Pflichtvorsorgen anfallen oder Sie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand haben möchten. Auch wenn Begehungen und ASA-Sitzungen in der Vergangenheit ausgefallen sind, lohnt ein Vergleich.

Den Stundenbedarf Ihres Betriebs berechnen Sie mit dem DGUV-Rechner. Was die Betreuung kostet, steht unter Betriebsarzt Kosten.

Behandelnder Arzt und Betriebsarzt: zwei Rollen

Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Er behandelt grundsätzlich nicht und prüft auch keine Krankmeldungen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Der Hausarzt dagegen behandelt seine Patientinnen und Patienten. Wenn eine Person beide Rollen hat, gilt die ärztliche Schweigepflicht in beiden Rollen uneingeschränkt (§ 8 ASiG). Der Arbeitgeber erfährt aus der Vorsorge nur, dass sie stattgefunden hat.

Manche Beschäftigte schätzen den vertrauten Arzt, andere möchten Behandlung und Betrieb lieber trennen. Beides ist legitim. Mit einem externen Betriebsarzt bleibt die Behandlung beim Hausarzt und die Arbeitsmedizin beim Betrieb.

Häufige Fragen zu Hausarzt und Betriebsarzt

Kann mein Hausarzt die arbeitsmedizinische Vorsorge machen?

Nur wenn er die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin hat (§ 7 ArbMedVV). Der Arbeitgeber soll vorrangig den bestellten Betriebsarzt beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).

Reicht ein Hausarzt mit Zusatzbezeichnung für die gesamte Betreuung?

Für den betriebsärztlichen Teil ja, wenn er alle Aufgaben nach § 3 ASiG übernimmt: Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, ASA-Sitzungen und Vorsorge. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG brauchen Sie zusätzlich.

Ist ein externer Betriebsarzt teurer als der Hausarzt?

Nicht zwingend. Entscheidend sind die Einsatzstunden nach DGUV Vorschrift 2 und was im Preis enthalten ist. Bei der IAAI kostet die betriebsärztliche Betreuung 105 bis 180 € netto pro Stunde, das Angebot weist die Einsatzzeiten aus.

Erfährt der Arbeitgeber Diagnosen vom Betriebsarzt?

Nein. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 ASiG). Nach der Vorsorge erhält der Arbeitgeber nur eine Bescheinigung, dass sie stattgefunden hat.

Rechtsstand: ASiG, ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom Oktober 2026.

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