Darf der Hausarzt die betriebsärztliche Betreuung übernehmen? Was ASiG und DGUV Vorschrift 2 verlangen, wo die Hausarztlösung passt und wann ein externer betriebsärztlicher Dienst die einfachere Lösung ist.
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Kurz beantwortet
Ja, wenn er die arbeitsmedizinische Fachkunde hat. Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4 ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 (§ 3) verlangen dafür die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Ohne eine dieser Qualifikationen darf der Hausarzt nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Mit Zusatzbezeichnung ist es erlaubt, im Alltag kommen aber Begehungen, ASA-Sitzungen, Gefährdungsbeurteilung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu. Genau hier unterscheiden sich Hausarztpraxis und überbetrieblicher Dienst.
Viele kleine und mittlere Betriebe fragen zuerst beim Hausarzt vor Ort, ob er die betriebsärztliche Betreuung übernehmen kann. Das ist naheliegend: Der Arzt ist bekannt, die Praxis ist in der Nähe, und Impfungen oder Vorsorgen laufen ohnehin über ihn. Rechtlich ist das möglich. Entscheidend ist, ob der Arzt die nötige Fachkunde hat und ob er die Aufgaben des Betriebsarztes neben dem Praxisbetrieb vollständig erfüllen kann.
Auf dieser Seite vergleichen wir beide Wege sachlich: Was das Gesetz verlangt, wo die Hausarztlösung gut passt und wann ein externer betriebsärztlicher Dienst wie die IAAI Arbeitssicherheit GmbH die einfachere Lösung ist.
Ob Hausarzt oder externer Dienst: Für beide gelten dieselben Pflichten. Der Arbeitgeber muss sie sicherstellen, nicht der Arzt.
Die Tabelle zeigt typische Unterschiede. Im Einzelfall kommt es auf die jeweilige Praxis und den Vertrag an.
| Kriterium | Hausarzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin | Externer Dienst (IAAI) |
|---|---|---|
| Fachkunde | Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nötig, nicht jede Hausarztpraxis hat sie | Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach DGUV Vorschrift 2 |
| Begehungen und ASA-Sitzungen | Termine außerhalb der Sprechstunde, abhängig von der Praxisauslastung | Fest eingeplant im Betreuungsvertrag |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Muss separat beauftragt werden | Betriebsarzt und Fachkraft aus einer Hand |
| Vertretung bei Urlaub oder Krankheit | Abhängig von der Praxis | Vertretung im Team |
| Vorsorgen und Impfungen | In der Praxis, Vor-Ort-Termine nach Absprache | Im Betrieb oder in der Praxis, auch als Aktionstag |
| Dokumentation und Jahresbericht | Je nach Praxisorganisation | Begehungsberichte, Vorsorgekartei und Kundenportal |
| Mehrere Standorte | Meist nur ein Standort im Umkreis der Praxis | Bundesweit, eigene Praxis in Berlin |
| Kosten | Nach Vereinbarung, oft nach GOÄ oder Stundensatz | 105 bis 180 € netto pro Stunde, Angebot mit ausgewiesenen Einsatzzeiten |
Stand Oktober 2026. Die Angaben zur Hausarztlösung beschreiben typische Konstellationen, keine bestimmte Praxis.
Die Hausarztlösung passt gut, wenn Ihr Betrieb klein ist, nur einen Standort hat, zur Betreuungsgruppe III gehört (zum Beispiel Büro, IT, Handel) und der Arzt nachweislich die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Dann reichen wenige Stunden im Jahr, und kurze Wege sind ein echter Vorteil.
Ein externer Dienst passt besser, wenn Sie mehrere Standorte haben, Schichtarbeit, Gefahrstoffe, Lärm oder Infektionsgefährdung vorkommen, viele Pflichtvorsorgen anfallen oder Sie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand haben möchten. Auch wenn Begehungen und ASA-Sitzungen in der Vergangenheit ausgefallen sind, lohnt ein Vergleich.
Den Stundenbedarf Ihres Betriebs berechnen Sie mit dem DGUV-Rechner. Was die Betreuung kostet, steht unter Betriebsarzt Kosten.
Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Er behandelt grundsätzlich nicht und prüft auch keine Krankmeldungen (§ 3 Abs. 3 ASiG). Der Hausarzt dagegen behandelt seine Patientinnen und Patienten. Wenn eine Person beide Rollen hat, gilt die ärztliche Schweigepflicht in beiden Rollen uneingeschränkt (§ 8 ASiG). Der Arbeitgeber erfährt aus der Vorsorge nur, dass sie stattgefunden hat.
Manche Beschäftigte schätzen den vertrauten Arzt, andere möchten Behandlung und Betrieb lieber trennen. Beides ist legitim. Mit einem externen Betriebsarzt bleibt die Behandlung beim Hausarzt und die Arbeitsmedizin beim Betrieb.
Nur wenn er die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin hat (§ 7 ArbMedVV). Der Arbeitgeber soll vorrangig den bestellten Betriebsarzt beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).
Für den betriebsärztlichen Teil ja, wenn er alle Aufgaben nach § 3 ASiG übernimmt: Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, ASA-Sitzungen und Vorsorge. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG brauchen Sie zusätzlich.
Nicht zwingend. Entscheidend sind die Einsatzstunden nach DGUV Vorschrift 2 und was im Preis enthalten ist. Bei der IAAI kostet die betriebsärztliche Betreuung 105 bis 180 € netto pro Stunde, das Angebot weist die Einsatzzeiten aus.
Nein. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 ASiG). Nach der Vorsorge erhält der Arbeitgeber nur eine Bescheinigung, dass sie stattgefunden hat.
Rechtsstand: ASiG, ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom Oktober 2026.
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