Professionelle betriebsärztliche Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – von der Bestellpflicht über die 9 Aufgabenfelder bis zur digitalen Betreuung per Telemedizin.
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Kurz beantwortet
Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt schriftlich bestellen (§ 2 ASiG). Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die DGUV Vorschrift 2: 0,5 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr je nach Betreuungsgruppe, davon mindestens 20 Prozent durch den Betriebsarzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV kommt hinzu. Externe Dienste wie IAAI übernehmen beides zum Festpreis.
Die betriebsärztliche Betreuung gehört zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers in Deutschland. Unabhängig davon, ob ein Unternehmen drei Beschäftigte oder dreihundert hat – die Bestellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit: Ab wann genau besteht die Pflicht? Welche Aufgaben übernimmt ein Betriebsarzt tatsächlich? Und was hat sich mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 seit Januar 2026 verändert?
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes erst ab einer bestimmten Betriebsgröße greift. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen.
Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sieht die neu gefasste DGUV Vorschrift 2 eine vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 vor. Der bisherige Schwellenwert von 10 Beschäftigten wurde angehoben. In Kraft gesetzt wird die Neufassung von jedem Unfallversicherungsträger selbst, gestaffelt seit April 2025 bis spätestens Januar 2027. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten unterliegen der Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung. Je nach Unfallversicherungsträger können Betriebe bis höchstens 50 Beschäftigte statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen.
Die Nichtbestellung ist keine Bagatelle: Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 20 ASiG, bei Arbeitsunfällen strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Freiheitsstrafe.
Wie Sie einen passenden Betriebsarzt auswählen, lesen Sie unter Betriebsarzt finden, den Ablauf ohne Betreuungslücke unter Betriebsarzt wechseln. Eine Übersicht der Anbieter bietet der Betriebsarzt-Vergleich, und ob auch der Hausarzt die Aufgabe übernehmen darf, klärt der Beitrag Betriebsarzt oder Hausarzt.
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Die §§ 2 und 3 definieren die Aufgaben: Beratung bei Planung und Beschaffung, Untersuchung der Arbeitnehmer, Beobachtung des Arbeitsschutzes sowie arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsbedingungen. § 4 legt die fachlichen Anforderungen fest: ärztliche Approbation und arbeitsmedizinische Fachkunde.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG und regelt Betreuungsmodelle, Einsatzzeiten und Mindestanteile. Wesentliche Neuerungen: Schwellenwert von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben, einheitlicher Mindestanteil von 20 % je Leistungserbringer, § 6 regelt erstmals digitale Betreuung per Telemedizin, Fortbildungsnachweise obligatorisch.
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Die betriebsärztliche Betreuung ist weit mehr als Vorsorgeuntersuchungen. Die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 umfasst insgesamt neun Aufgabenfelder:
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung – Systematische Erfassung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz, in der Regel mit Begehung der Arbeitsstätten.
2. Verhältnisprävention – Technische, organisatorische und räumliche Maßnahmen für ein sichereres Arbeitsumfeld.
3. Verhaltensprävention – Personenbezogene Maßnahmen wie Unterweisungen und Schulungen für gesundheitsbewusstes Verhalten.
4. Arbeitsschutzorganisation – Aufbau und Integration des Arbeitsschutzes in die Führungstätigkeit.

5. Beratung – Beratung von Geschäftsführung, Führungskräften, Interessenvertretungen und Beschäftigten zu arbeitsmedizinischen Fragen.
6. Dokumentation – Ordnungsgemäße Dokumentation aller Maßnahmen und Erfüllung von Meldepflichten.
7. Mitwirkung an Besprechungen – Insbesondere die Teilnahme an ASA-Sitzungen (ab 20 Beschäftigten vierteljährlich Pflicht).
8. Ereignisuntersuchung – Ursachenanalyse nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und Berufskrankheiten, Ableitung von Präventionsmaßnahmen.
9. Selbstorganisation – Eigene Fortbildung, Aktualisierung des Fachwissens und Qualitätssicherung.
Über die Grundbetreuung hinaus sieht die DGUV Vorschrift 2 eine betriebsspezifische Betreuung vor: regelmäßig vorliegende betriebliche Anlässe (z. B. vulnerable Personengruppen), betriebliche Veränderungen (neue Maschinen, Umbauten), externe Entwicklungen (neue Gesetze, Pandemielagen), arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-/Angebots-/Wunschvorsorge) sowie betriebliche Aktionen und Schwerpunktprogramme (Gesundheitstage, Impfaktionen).
Die DGUV Vorschrift 2 ordnet Betriebe nach Gefährdungspotenzial in drei Gruppen: Gruppe I (hoch, z. B. Bau, Chemie) mit den umfangreichsten Einsatzzeiten, Gruppe II (mittel, z. B. Logistik, Pflege, Handwerk) und Gruppe III (niedrig, z. B. Büro, IT, Handel). Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen je mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Neu ist, dass die frühere Untergrenze von 0,2 Stunden je Beschäftigtem entfällt.
Wiedereingliederung und BEM: Der Betriebsarzt beurteilt die Arbeitsfähigkeit, empfiehlt stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) und koordiniert als Schnittstelle zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse und Rentenversicherung.
Mutterschutz: Überprüfung des Immunstatus schwangerer Beschäftigter (Hepatitis A/B, CMV, Masern, Röteln, Varizellen u. a.), Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG, Beratung zu Beschäftigungsverboten.
Impfberatung: Individueller Impfbedarf, betriebliche Impfaktionen (z. B. jährliche Grippeimpfung), Impfstatus bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung.
§ 6 DGUV Vorschrift 2 regelt erstmals die digitale Betreuung. Grundsätzlich wird in Präsenz betreut. Ist der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt, darf bis zu ein Drittel der Leistungen digital erbracht werden, in der Regelbetreuung nach Anlage 1 und Anlage 2 gleichermaßen. Einzelne Unfallversicherungsträger erlauben unter eigenen Voraussetzungen, etwa einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung, bis zu 50 %. Im Unternehmermodell entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung.

Die Kosten richten sich nach Betreuungsgruppe, Mitarbeiterzahl und Leistungsumfang – typisch 30 bis 150 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für die Grundbetreuung. Diese Investition rechnet sich: Ausfallkosten pro Arbeitsunfähigkeitstag liegen bei 250 bis 400 Euro. Eine professionelle betriebsärztliche Betreuung kann für eine Reduzierung von Fehltagen Ihrer Mitarbeiter sorgen.
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Die Bestellpflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten. Sie gilt unabhängig von Branche oder Betriebsgröße und ergibt sich aus § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Typisch sind 30 bis 150 Euro pro Mitarbeiter und Jahr in der Grundbetreuung, abhängig von Betreuungsgruppe, Mitarbeiterzahl und Leistungsumfang. Betriebsspezifische Betreuung wird zusätzlich berechnet.
Mit der Neufassung regelt § 6 DGUV Vorschrift 2 die digitale Betreuung, je nach Unfallversicherungsträger seit April 2025 bis spätestens Januar 2027. Bis zu ein Drittel der Leistungen kann digital erbracht werden, bei einzelnen Trägern unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 %. Eine Erstbegehung vor Ort bleibt Pflicht.
Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 20 ASiG. Bei Arbeitsunfällen drohen strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Freiheitsstrafe und Geldauflage.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) ist ein Teilbereich der betriebsärztlichen Betreuung. Letztere umfasst zusätzlich neun Aufgabenfelder wie Gefährdungsbeurteilung, Beratung, Prävention und Dokumentation.
Seit 2026 muss jeder Leistungserbringer – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Die restlichen 60 % werden nach betrieblichem Bedarf aufgeteilt.
Ja, eine persönliche Begehung ist Voraussetzung. Erst danach können Teile der Betreuung digital erbracht werden.
Ja, die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Für Betriebe bis 20 Mitarbeiter gibt es vereinfachte Modelle wie das Kompetenzzentrenmodell, die den Aufwand überschaubar halten.
Eine professionelle betriebsärztliche Betreuung schützt nicht nur Ihre Beschäftigten, sondern auch Sie als Arbeitgeber – vor Bußgeldern, Haftungsrisiken und vermeidbaren Ausfallkosten. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bieten sich neue Möglichkeiten, die Betreuung flexibel und digital zu gestalten.
Ob vor Ort oder per Telemedizin – wir stellen sicher, dass Sie Ihren gesetzlichen Pflichten zuverlässig nachkommen und die Gesundheit Ihrer Belegschaft nachhaltig fördern.
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