Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen in Offenbach am Main und im Kreis Offenbach betriebsärztlich und sicherheitstechnisch nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Dazu gehören die Grundbetreuung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gefährdungsbeurteilung, auch für psychische Belastungen.
Die Betreuung übernehmen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus unserem bundesweiten Netzwerk, die zu Ihnen in den Betrieb kommen. Koordination, Terminplanung und Dokumentation laufen zentral über die IAAI.
Offenbach am Main hat rund 133.000 Einwohnerinnen und Einwohner und grenzt direkt an Frankfurt. Früher war die Stadt für Lederwaren bekannt, heute sind hier der Deutsche Wetterdienst, die Hochschule für Gestaltung, Vertriebszentralen, Agenturen und viele Dienstleister zu Hause. Auf dem ehemaligen Hafengelände ist ein neues Stadtviertel mit Büros und Wohnungen entstanden, und im Druckmaschinenbau gibt es weiter Industriearbeitsplätze.
Bildschirmarbeit, wechselnde Projektteams und hohe Termindichte sind typisch. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen und ergonomische Arbeitsplätze sind hier die wichtigsten Themen.
In Montage und Fertigung stehen Lärm, Lösemittel, Lastenhandhabung und die sichere Instandhaltung von Maschinen im Vordergrund.
Im Einzelhandel, in der Gastronomie und in Reinigungsfirmen arbeiten viele Menschen in Teilzeit oder mit Minijob. Auch sie zählen bei der Berechnung der Einsatzzeiten mit und müssen unterwiesen werden.

Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Wie viel Betreuung nötig ist, legt die DGUV Vorschrift 2 fest.
| Grundbetreuung | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III (Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten) |
| Aufteilung | Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung, mindestens aber 0,2 Stunden je Beschäftigtem |
| Betriebsspezifische Betreuung | zusätzlicher Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa für Vorsorgen, Messungen oder die Einführung neuer Verfahren |
| Kleinbetriebe | bis zehn Beschäftigte: Grundbetreuung in festen Abständen und Betreuung aus Anlass; je nach Berufsgenossenschaft ist auch das Unternehmermodell möglich |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
| Gefährdungsbeurteilung | nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich psychischer Belastungen |
| Arbeitsschutzausschuss | bei mehr als 20 Beschäftigten, Sitzung mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Aufsicht | die Arbeitsschutzbehörde des Landes sowie Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
Begehungen, Beratung der Geschäftsleitung, Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss und die Beurteilung von Arbeitsplätzen aus medizinischer Sicht. Mehr zur betriebsärztlichen Betreuung
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Unfallanalysen und die sicherheitstechnische Beratung bei neuen Anlagen und Verfahren. Mehr zur sicherheitstechnischen Betreuung
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, im Betrieb oder in einer Praxis in Ihrer Nähe. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen setzen wir mit einer anonymen Mitarbeitendenbefragung um. Die Auswertung übernehmen externe Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippe- und Reiseimpfungen direkt im Betrieb. Einsatzzeiten, Begehungsprotokolle und Maßnahmen finden Sie im IAAI-Kundenportal.
In vielen Offenbacher Büros arbeiten die Teams nur an einigen Tagen vor Ort. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch das Arbeiten zu Hause abdecken, etwa mit einer Checkliste für den Arbeitsplatz und Regeln zur Erreichbarkeit.
Auch ein Designbüro mit acht Leuten braucht Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für solche Betriebe reicht oft die Regelbetreuung für Kleinbetriebe, die wenig Zeit kostet und die Pflichten sauber abdeckt.
Für Betriebe auf der anderen Mainseite finden Sie Informationen auf unserer Seite Betriebsarzt Frankfurt.

Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Standorte und die bisherige Betreuung.
Aus Branche und Beschäftigtenzahl ergibt sich die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Mit dem DGUV-Rechner können Sie das vorab selbst ausrechnen.
Sie bekommen ein Angebot mit klarer Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Ein Beispiel: Eine Agentur mit 50 Beschäftigten in Betreuungsgruppe III braucht 50 × 0,5 = 25 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen davon jeweils mindestens 10 Stunden (0,2 Stunden je Beschäftigtem). Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa für Vorsorgen.
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz gilt unabhängig vom Arbeitsort, der Arbeitgeber muss also auch mobiles Arbeiten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Für fest eingerichtete Telearbeitsplätze gelten zusätzlich Teile der Arbeitsstättenverordnung.
Ja, zum Beispiel in Neu-Isenburg, Dreieich, Langen oder Rodgau. Die Betreuung kommt zu Ihnen in den Betrieb.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb eines Tages.
Wir berechnen Ihre Einsatzzeiten und schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2; Einwohnerzahl: Statistisches Bundesamt, Stand 2025.