Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Unternehmen in Klagenfurt und Kärnten bei der Präventionszeit nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – mit Arbeitsmedizin, Sicherheitsfachkraft und der Evaluierung psychischer Belastungen. Für Unternehmen mit Standorten in Deutschland und Österreich bündeln wir beides bei einem Ansprechpartner.
Die Betreuung vor Ort übernehmen Arbeitsmedizinerinnen, Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte mit österreichischer Berufsberechtigung. Die IAAI koordiniert, dokumentiert und stellt die digitalen Werkzeuge bereit, mit denen wir auch in Deutschland rund 900 Betriebe betreuen.
Klagenfurt am Wörthersee ist mit rund 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Landeshauptstadt Kärntens. Verwaltung, Handel und Dienstleistung prägen die Stadt, ergänzt durch die Universität, den Technologiepark am Lakeside und eine Region, die mit dem Raum Villach zu den wichtigen Elektronik- und Halbleiterstandorten Österreichs zählt. Dazu kommen Tourismus am Wörthersee sowie Holz- und Bauwirtschaft im Umland.
Zulieferer und Dienstleister der Halbleiterbranche arbeiten mit Chemikalien, in Reinräumen und oft im Schichtbetrieb. Das erfordert eine sorgfältige Evaluierung der Arbeitsstoffe, Hautschutz und gegebenenfalls Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach der VGÜ.
Saisonkräfte, wechselnde Teams und körperlich fordernde Arbeit gehören am Wörthersee zum Alltag. Unterweisungen müssen schnell und verständlich sein, auch mehrsprachig.
Lärm, Holzstaub, Maschinen und Arbeiten im Freien bestimmen die Gefährdungen. Hier gilt die höhere Präventionszeit von 1,5 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr.

In Österreich regelt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die präventive Betreuung. Die deutsche DGUV Vorschrift 2 gilt hier nicht. Maßgeblich sind die Präventionszeit nach § 82a ASchG und die Bestellung von Sicherheitsfachkräften (§§ 73 ff. ASchG) sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (§§ 79 ff. ASchG).
| Präventionszeit | 1,2 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr an Büroarbeitsplätzen und vergleichbaren Arbeitsplätzen, 1,5 Stunden an sonstigen Arbeitsplätzen (§ 82a ASchG); bei regelmäßiger Nachtarbeit erhöht sich der Wert |
| Aufteilung | mindestens 40 % Sicherheitsfachkraft, mindestens 35 % Arbeitsmedizin, die übrigen 25 % nach dem Bedarf des Betriebs – auch für Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen |
| Kleinbetriebe | in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann die Betreuung kostenfrei über die Präventionszentren der AUVA (AUVAsicher) erfolgen (§ 78a ASchG) |
| Evaluierung | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich psychischer Belastungen (§ 4 ASchG), festgehalten in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 ASchG) |
| Sicherheitsvertrauenspersonen | ab 11 Arbeitnehmern (§ 10 ASchG) |
| Arbeitsschutzausschuss | ab 100 Arbeitnehmern in einer Arbeitsstätte (§ 88 ASchG) |
| Eignungs- und Folgeuntersuchungen | nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), zum Beispiel bei Lärm oder bestimmten Arbeitsstoffen |
| Aufsicht | Arbeitsinspektorat |
Für deutsche Unternehmen mit Kärntner Niederlassung heißt das: Für die Beschäftigten in Österreich gilt österreichisches Recht. Wir stimmen Betreuung und Dokumentation mit der Zentrale ab, damit Konzernstandards und ASchG zusammenpassen.
Begehungen, Beratung zu Ergonomie und Gesundheitsschutz, Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach der VGÜ und die Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss – im Rahmen des arbeitsmedizinischen Anteils der Präventionszeit.
Evaluierung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Unterweisungen, Unfallanalysen und die Unterstützung der Sicherheitsvertrauenspersonen.
Anonyme Mitarbeitendenbefragung mit OurSurvy, auf Deutsch und Englisch, ausgewertet von externen Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen – passend für den frei verteilbaren Anteil der Präventionszeit. Mehr zur psychischen Belastung
Grippeimpfungen und weitere Impfangebote direkt am Arbeitsplatz. Zu den Impfungen
Präventionszeit, Begehungsprotokolle und Maßnahmen an einem Ort – im IAAI-Kundenportal, auf Wunsch gemeinsam mit Ihren deutschen Standorten.
Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Arbeitszeitmodelle und die bestehende Lösung – etwa ob Sie bisher über AUVAsicher betreut werden.
Aus Büro- und sonstigen Arbeitsplätzen ergibt sich die jährliche Präventionszeit und ihre Aufteilung auf Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft.
Sie erhalten ein Angebot mit klarer Stundenaufteilung – auf Wunsch zusammen mit Ihren Standorten in Deutschland.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, einschließlich Bestandsaufnahme Ihrer Evaluierung.
Ja. Die Pflicht zur präventiven Betreuung gilt ab dem ersten Arbeitnehmer. In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern können Sie die Begehungen kostenfrei über AUVAsicher abwickeln oder eigene Präventivfachkräfte beauftragen. Darüber organisieren Sie Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft selbst.
Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten in der Fertigung braucht 60 × 1,5 = 90 Stunden im Jahr. Davon entfallen mindestens 36 Stunden auf die Sicherheitsfachkraft, mindestens 31,5 Stunden auf die Arbeitsmedizin und 22,5 Stunden auf Bedarf des Betriebs.
Nein. Für Beschäftigte in Österreich gilt das ASchG mit der Präventionszeit nach § 82a. Wir betreuen beide Welten und halten die Dokumentation so, dass sie für die deutsche Zentrale und für das Arbeitsinspektorat nachvollziehbar ist.
Ja. § 4 ASchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich. Die Evaluierung lässt sich gut über den frei verteilbaren Anteil der Präventionszeit mit Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen abdecken, etwa über eine anonyme Befragung.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.
Wir berechnen Ihre Präventionszeit und erstellen ein unverbindliches Angebot für Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft – auf Wunsch gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), insbesondere §§ 4, 5, 10, 73 ff., 78a, 79 ff., 82a und 88; Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ); AUVA (AUVAsicher); Arbeitsinspektion Österreich.