Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen in Wien bei der Präventionszeit nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: arbeitsmedizinisch, sicherheitstechnisch und bei der Evaluierung psychischer Belastungen. Besonders für Unternehmen mit Standorten in Deutschland und Österreich ist das ein Vorteil – ein Ansprechpartner, zwei Rechtsrahmen, eine gemeinsame Dokumentation.
Die Betreuung vor Ort übernehmen Arbeitsmedizinerinnen, Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte mit österreichischer Berufsberechtigung. Die IAAI koordiniert, dokumentiert und stellt die digitalen Werkzeuge bereit, mit denen wir auch in Deutschland rund 900 Betriebe betreuen.
Wien ist mit rund zwei Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern der größte Arbeitsmarkt Österreichs. Neben der öffentlichen Verwaltung und den internationalen Organisationen prägen Dienstleistung, Handel, Gesundheitswesen, Life Sciences, IT und Tourismus die Stadt. Dazu kommt eine rege Bauwirtschaft in den großen Stadtentwicklungsgebieten.
Der größte Teil der Wiener Beschäftigten arbeitet am Bildschirm. Arbeitsmedizinisch stehen hier Ergonomie, Augenuntersuchungen bei Bildschirmarbeit und psychische Belastungen durch Arbeitsverdichtung und ständige Erreichbarkeit im Vordergrund. Für Büroarbeitsplätze gilt in Österreich die niedrigere Präventionszeit von 1,2 Stunden je Arbeitnehmerin und Jahr.
Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Forschungslabors bringen Schicht- und Nachtarbeit, biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe mit sich. Hier braucht es Impfangebote, Hautschutz, klare Unterweisungen und eine Evaluierung, die die tatsächlichen Tätigkeiten abbildet.
Auf Baustellen und in Lagern dominieren körperliche Belastung, Lärm, Staub und im Sommer Hitze. Die Präventionszeit liegt hier bei 1,5 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr, und Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach der VGÜ können hinzukommen.

In Österreich regelt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die präventive Betreuung. Die deutsche DGUV Vorschrift 2 gilt hier nicht. Maßgeblich sind die Präventionszeit nach § 82a ASchG und die Bestellung von Sicherheitsfachkräften (§§ 73 ff. ASchG) sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (§§ 79 ff. ASchG).
| Präventionszeit | 1,2 Stunden je Arbeitnehmer und Jahr an Büroarbeitsplätzen und vergleichbaren Arbeitsplätzen, 1,5 Stunden an sonstigen Arbeitsplätzen (§ 82a ASchG); bei regelmäßiger Nachtarbeit erhöht sich der Wert |
| Aufteilung | mindestens 40 % Sicherheitsfachkraft, mindestens 35 % Arbeitsmedizin, die übrigen 25 % nach dem Bedarf des Betriebs – auch für Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen |
| Kleinbetriebe | in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann die Betreuung kostenfrei über die Präventionszentren der AUVA (AUVAsicher) erfolgen (§ 78a ASchG) |
| Evaluierung | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich psychischer Belastungen (§ 4 ASchG), festgehalten in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 ASchG) |
| Sicherheitsvertrauenspersonen | ab 11 Arbeitnehmern (§ 10 ASchG) |
| Arbeitsschutzausschuss | ab 100 Arbeitnehmern in einer Arbeitsstätte (§ 88 ASchG) |
| Eignungs- und Folgeuntersuchungen | nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), zum Beispiel bei Lärm oder bestimmten Arbeitsstoffen |
| Aufsicht | Arbeitsinspektorat |
Für deutsche Unternehmen mit Wiener Niederlassung heißt das: Für die Beschäftigten in Österreich gilt österreichisches Recht. Wir stimmen Betreuung und Dokumentation mit der Zentrale ab, damit Konzernstandards und ASchG zusammenpassen.
Begehungen, Beratung zu Ergonomie und Gesundheitsschutz, Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach der VGÜ und die Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss – im Rahmen des arbeitsmedizinischen Anteils der Präventionszeit.
Evaluierung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Unterweisungen, Unfallanalysen und die Unterstützung der Sicherheitsvertrauenspersonen.
Anonyme Mitarbeitendenbefragung mit OurSurvy, auf Deutsch und Englisch, ausgewertet von externen Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen – passend für den frei verteilbaren Anteil der Präventionszeit. Mehr zur psychischen Belastung
Grippeimpfungen und weitere Impfangebote direkt am Arbeitsplatz. Zu den Impfungen
Präventionszeit, Begehungsprotokolle und Maßnahmen an einem Ort – im IAAI-Kundenportal, auf Wunsch gemeinsam mit Ihren deutschen Standorten.
Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Arbeitszeitmodelle und die bestehende Lösung – etwa ob Sie bisher über AUVAsicher betreut werden.
Aus Büro- und sonstigen Arbeitsplätzen ergibt sich die jährliche Präventionszeit und ihre Aufteilung auf Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft.
Sie erhalten ein Angebot mit klarer Stundenaufteilung – auf Wunsch zusammen mit Ihren Standorten in Deutschland.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, einschließlich Bestandsaufnahme Ihrer Evaluierung.
Ja. Die Pflicht zur präventiven Betreuung gilt ab dem ersten Arbeitnehmer. In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern können Sie die Begehungen kostenfrei über AUVAsicher abwickeln oder eigene Präventivfachkräfte beauftragen. Darüber organisieren Sie Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft selbst.
Ein Beispiel: 80 Beschäftigte an Büroarbeitsplätzen ergeben 80 × 1,2 = 96 Stunden im Jahr. Davon entfallen mindestens 38,4 Stunden auf die Sicherheitsfachkraft, mindestens 33,6 Stunden auf die Arbeitsmedizin und 24 Stunden auf Bedarf des Betriebs.
Nein. Für Beschäftigte in Österreich gilt das ASchG mit der Präventionszeit nach § 82a. Wir betreuen beide Welten und halten die Dokumentation so, dass sie für die deutsche Zentrale und für das Arbeitsinspektorat nachvollziehbar ist.
Ja. § 4 ASchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich. Die Evaluierung lässt sich gut über den frei verteilbaren Anteil der Präventionszeit mit Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen abdecken, etwa über eine anonyme Befragung.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.
Wir berechnen Ihre Präventionszeit und erstellen ein unverbindliches Angebot für Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft – auf Wunsch gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), insbesondere §§ 4, 5, 10, 73 ff., 78a, 79 ff., 82a und 88; Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ); AUVA (AUVAsicher); Arbeitsinspektion Österreich.