Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen in Koblenz und im Umland betriebsärztlich und sicherheitstechnisch nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Dazu gehören die Grundbetreuung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gefährdungsbeurteilung, auch für psychische Belastungen.
Die Betreuung übernehmen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus unserem bundesweiten Netzwerk, die zu Ihnen in den Betrieb kommen. Koordination, Terminplanung und Dokumentation laufen zentral über die IAAI.
Koblenz liegt am Zusammenfluss von Rhein und Mosel und ist mit rund 113.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die drittgrößte Stadt in Rheinland-Pfalz. Die Stadt ist ein Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum. Neben Behörden und Dienststellen der Bundeswehr haben hier Versicherungen und Banken ihren Sitz, dazu kommen Handel, Gesundheitswesen und der Tourismus im Welterbe Oberes Mittelrheintal.
Ein großer Teil der Beschäftigten arbeitet am Bildschirm. Arbeitsmedizinisch geht es um Ergonomie, die Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit und psychische Belastungen durch Arbeitsverdichtung. Solche Betriebe fallen meist in Betreuungsgruppe III der DGUV Vorschrift 2.
Kliniken, Pflegeheime und ambulante Dienste brauchen Impfangebote, Hautschutz und Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Hinzu kommt die Organisation von Schicht- und Nachtarbeit.
Im Handel und im Lager stehen Heben und Tragen und der Staplerverkehr im Vordergrund. In Gastronomie und Hotellerie am Rhein kommen die Saisonspitzen dazu, in denen viele Aushilfen schnell unterwiesen werden müssen.

Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Wie viel Betreuung nötig ist, legt die DGUV Vorschrift 2 fest.
| Grundbetreuung | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III (Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten) |
| Aufteilung | Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung, mindestens aber 0,2 Stunden je Beschäftigtem |
| Betriebsspezifische Betreuung | zusätzlicher Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa für Vorsorgen, Messungen oder die Einführung neuer Verfahren |
| Kleinbetriebe | bis zehn Beschäftigte: Grundbetreuung in festen Abständen und Betreuung aus Anlass; je nach Berufsgenossenschaft ist auch das Unternehmermodell möglich |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
| Gefährdungsbeurteilung | nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich psychischer Belastungen |
| Arbeitsschutzausschuss | bei mehr als 20 Beschäftigten, Sitzung mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Aufsicht | die Arbeitsschutzbehörde des Landes sowie Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
Begehungen, Beratung der Geschäftsleitung, Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss und die Beurteilung von Arbeitsplätzen aus medizinischer Sicht. Mehr zur betriebsärztlichen Betreuung
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Unfallanalysen und die sicherheitstechnische Beratung bei neuen Anlagen und Verfahren. Mehr zur sicherheitstechnischen Betreuung
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, im Betrieb oder in einer Praxis in Ihrer Nähe. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen setzen wir mit einer anonymen Mitarbeitendenbefragung um. Die Auswertung übernehmen externe Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippe- und Reiseimpfungen direkt im Betrieb. Einsatzzeiten, Begehungsprotokolle und Maßnahmen finden Sie im IAAI-Kundenportal.
Viele Koblenzer Unternehmen haben Filialen oder Außenstellen im Umland, an der Mosel, im Westerwald oder im Hunsrück. Wir betreuen alle Standorte nach denselben Abläufen und führen die Dokumentation zusammen, sodass Sie für den Arbeitsschutzausschuss einen Überblick über das ganze Unternehmen haben.
In Verwaltung und Versicherungen fragen Beschäftigte am häufigsten nach der Vorsorge bei Bildschirmarbeit und nach Bildschirmbrillen. Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen zeigt eine anonyme Befragung, wo Arbeitsmenge, Unterbrechungen oder Führung zum Problem werden.
Für Betriebe weiter rheinabwärts finden Sie Informationen auf unserer Seite Betriebsarzt Bonn.

Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Standorte und die bisherige Betreuung.
Aus Branche und Beschäftigtenzahl ergibt sich die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Mit dem DGUV-Rechner können Sie das vorab selbst ausrechnen.
Sie bekommen ein Angebot mit klarer Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Ein Beispiel: Ein Versicherungsbüro mit 80 Beschäftigten in Betreuungsgruppe III braucht 80 × 0,5 = 40 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen davon jeweils mindestens 16 Stunden (0,2 Stunden je Beschäftigtem). Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa für Vorsorgen.
Ja, zum Beispiel im Landkreis Mayen-Koblenz, im Westerwald oder an der Mosel. Die Betreuung kommt zu Ihnen in den Betrieb.
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt sie ausdrücklich (§ 5 ArbSchG). Wir setzen sie mit einer anonymen Befragung der Beschäftigten um.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb eines Tages.
Wir berechnen Ihre Einsatzzeiten und schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2; Einwohnerzahl: Statistisches Bundesamt, Stand 2025.