Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen in Trier und im Landkreis Trier-Saarburg betriebsärztlich und sicherheitstechnisch nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Dazu gehören die Grundbetreuung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gefährdungsbeurteilung, auch für psychische Belastungen.
Die Betreuung übernehmen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus unserem bundesweiten Netzwerk, die zu Ihnen in den Betrieb kommen. Koordination, Terminplanung und Dokumentation laufen zentral über die IAAI.
Trier gilt als älteste Stadt Deutschlands und hat rund 105.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die römischen Bauwerke zählen zum UNESCO-Welterbe und ziehen viele Besucher an. Wirtschaftlich prägen Verwaltung, Krankenhäuser, Universität und Hochschule, Handel und Handwerk die Stadt. Viele Menschen aus der Region pendeln zur Arbeit ins nahe Luxemburg, was den Fachkräftemarkt in Trier spürbar enger macht.
Kliniken, Pflegeheime und ambulante Dienste brauchen Vorsorge bei biologischen Arbeitsstoffen, Impfangebote, Hautschutz und eine gute Organisation der Nachtdienste. Auch das Heben und Umlagern von Patienten gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
In Behörden, Schulen und Hochschulen stehen Bildschirmarbeit, Lärm in Unterrichtsräumen und psychische Belastungen im Vordergrund.
In Hotels und Restaurants geht es um Hitze in der Küche, Hautschutz, Schnitt- und Sturzunfälle. Im Weinbau an der Mosel kommen Steillagen, Maschinen und Pflanzenschutzmittel dazu.

Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Wie viel Betreuung nötig ist, legt die DGUV Vorschrift 2 fest.
| Grundbetreuung | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III (Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten) |
| Aufteilung | Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung, mindestens aber 0,2 Stunden je Beschäftigtem |
| Betriebsspezifische Betreuung | zusätzlicher Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa für Vorsorgen, Messungen oder die Einführung neuer Verfahren |
| Kleinbetriebe | bis zehn Beschäftigte: Grundbetreuung in festen Abständen und Betreuung aus Anlass; je nach Berufsgenossenschaft ist auch das Unternehmermodell möglich |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
| Gefährdungsbeurteilung | nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich psychischer Belastungen |
| Arbeitsschutzausschuss | bei mehr als 20 Beschäftigten, Sitzung mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Aufsicht | die Arbeitsschutzbehörde des Landes sowie Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
Begehungen, Beratung der Geschäftsleitung, Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss und die Beurteilung von Arbeitsplätzen aus medizinischer Sicht. Mehr zur betriebsärztlichen Betreuung
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Unfallanalysen und die sicherheitstechnische Beratung bei neuen Anlagen und Verfahren. Mehr zur sicherheitstechnischen Betreuung
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, im Betrieb oder in einer Praxis in Ihrer Nähe. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen setzen wir mit einer anonymen Mitarbeitendenbefragung um. Die Auswertung übernehmen externe Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippe- und Reiseimpfungen direkt im Betrieb. Einsatzzeiten, Begehungsprotokolle und Maßnahmen finden Sie im IAAI-Kundenportal.
Weil Luxemburg höhere Löhne zahlt, müssen Trierer Arbeitgeber auf anderen Wegen überzeugen. Gute Arbeitsbedingungen, ergonomische Arbeitsplätze und eine ernst genommene Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen helfen dabei.
Praxen, Handwerksbetriebe und Gastronomie haben oft weniger als zehn Beschäftigte. Für sie reicht häufig die Regelbetreuung für Kleinbetriebe mit Grundbetreuung und Betreuung aus Anlass. Wir klären, welches Modell Ihre Berufsgenossenschaft zulässt.
Für Betriebe im benachbarten Saarland finden Sie Informationen auf unserer Seite Betriebsarzt Saarbrücken.

Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Standorte und die bisherige Betreuung.
Aus Branche und Beschäftigtenzahl ergibt sich die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Mit dem DGUV-Rechner können Sie das vorab selbst ausrechnen.
Sie bekommen ein Angebot mit klarer Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Ein Beispiel: Eine Behörde mit 80 Beschäftigten in Betreuungsgruppe III braucht 80 × 0,5 = 40 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen davon jeweils mindestens 16 Stunden (0,2 Stunden je Beschäftigtem). Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa für Vorsorgen.
Wer regelmäßig direkten Kontakt zu Patientinnen und Patienten hat, braucht meist eine Pflichtvorsorge wegen biologischer Arbeitsstoffe, etwa Hepatitis B. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag muss Vorsorge angeboten werden, ab mehr als vier Stunden ist sie Pflicht.
Ja, zum Beispiel in Konz, Saarburg, Schweich oder im Landkreis Bernkastel-Wittlich. Die Betreuung kommt zu Ihnen in den Betrieb.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb eines Tages.
Wir berechnen Ihre Einsatzzeiten und schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2; Einwohnerzahl: Statistisches Bundesamt, Stand 2025.