Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Unternehmen in Basel bei der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nach Schweizer Recht: beim Beizug von Arbeitsärztinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach der ASA-Richtlinie, bei der Gefährdungsermittlung und beim Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz. Gerade im Dreiländereck arbeiten viele Unternehmen auf beiden Seiten des Rheins – wir betreuen die deutschen und die Schweizer Standorte aus einer Hand.
Die Betreuung vor Ort übernehmen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und Fachleute der Arbeitssicherheit mit Schweizer Berufsausübungsbewilligung. Die IAAI koordiniert, dokumentiert und stellt die digitalen Werkzeuge bereit – dieselben, mit denen wir in Deutschland rund 900 Betriebe betreuen, auch im Raum Freiburg und Südbaden.
Basel zählt rund 175.000 Einwohnerinnen und Einwohner und ist einer der bedeutendsten Life-Sciences-Standorte Europas. Neben großen Pharmakonzernen prägen Chemie, Medizintechnik, Logistik rund um die Rheinhäfen, Messe und Handel die Stadt. Täglich pendeln zehntausende Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich.
Gefahrstoffe, hochwirksame Wirkstoffe, Reinräume, biologische Arbeitsstoffe und Schichtbetrieb bestimmen die Gefährdungen. Hier ist der Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in aller Regel erforderlich, und die Suva ordnet für bestimmte Stoffe arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an.
Umschlag, Lagerhaltung und Transport bringen Lastenhandhabung, Staplerverkehr, Lärm, Gefahrgut und Nachtarbeit mit sich.
Viele Firmen haben Werke in Lörrach, Weil am Rhein oder Rheinfelden und einen Standort in Basel. Für die deutschen Beschäftigten gelten ASiG und DGUV Vorschrift 2, für die Schweizer UVG, VUV und Arbeitsgesetz. Wir betreuen beides und halten die Dokumentation zusammen.

In der Schweiz gibt es keine feste Einsatzzeit je Beschäftigtem wie in Deutschland oder Österreich. Maßgeblich sind zwei Regelwerke: das Unfallversicherungsgesetz (UVG) mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) für die Arbeitssicherheit und das Arbeitsgesetz (ArG) mit der Verordnung 3 (ArGV 3) für den Gesundheitsschutz. Die deutsche DGUV Vorschrift 2 gilt hier nicht.
| Beizugspflicht (ASA) | Arbeitgebende müssen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und andere Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – insbesondere bei besonderen Gefährdungen (Art. 11a ff. VUV) |
| Umsetzung | nach der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie): über eine Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung oder als individuelle Betriebslösung |
| Gefährdungsermittlung | systematische Ermittlung der Gefährdungen als Grundlage für Maßnahmen und für den Beizug von Spezialisten |
| Gesundheitsschutz | Schutz der physischen und psychischen Gesundheit einschließlich psychosozialer Risiken (Art. 6 ArG, ArGV 3) |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Vorsorgeuntersuchungen nach Art. 70 ff. VUV werden von der Suva angeordnet, zum Beispiel bei Lärm oder bestimmten Stoffen |
| Aufsicht | Suva für die Unfallverhütung in den ihr unterstellten Betrieben, das kantonale Arbeitsinspektorat (Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft) für den Gesundheitsschutz, das SECO als Oberaufsicht |
Für Unternehmen mit Grenzgängern gilt: Maßgeblich ist das Recht des Arbeitsorts. Wer in Basel arbeitet, fällt unter Schweizer Arbeitsschutzrecht – unabhängig vom Wohnort.
Beratung zu Gesundheitsschutz und Ergonomie, Begehungen, Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und die Begleitung von Vorsorgeuntersuchungen, die die Suva anordnet.
Systematische Gefährdungsermittlung, Maßnahmenplanung, Instruktion der Mitarbeitenden und Unterstützung bei der Umsetzung einer Branchen- oder individuellen ASA-Lösung – mit besonderem Augenmerk auf Gefahrstoffe und Laborarbeit.
Anonyme Mitarbeitendenbefragung mit OurSurvy, auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen, ausgewertet von externen Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippeimpfungen und weitere Impfangebote direkt am Arbeitsplatz. Zu den Impfungen
Gefährdungsermittlung, Begehungsprotokolle und Maßnahmen an einem Ort – im IAAI-Kundenportal, gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.
Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Arbeitszeitmodelle, Standorte auf beiden Seiten der Grenze und ob Sie bereits einer Branchenlösung angeschlossen sind.
Wir ermitteln, welche besonderen Gefährdungen bestehen und welche Spezialistinnen und Spezialisten beigezogen werden müssen.
Sie erhalten ein Angebot, das auf Ihre ASA-Lösung abgestimmt ist – auf Wunsch zusammen mit Ihren Standorten in Deutschland.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung.
Für die Beschäftigten in Deutschland gelten Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2, für die Beschäftigten in Basel UVG, VUV, Arbeitsgesetz und ASA-Richtlinie. Wir betreuen beide Standorte und führen die Dokumentation zusammen.
Nicht automatisch. Die Pflicht zum Beizug besteht, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – vor allem bei besonderen Gefährdungen, wie sie in Chemie, Pharma und Labor die Regel sind. Viele Betriebe erfüllen die ASA-Richtlinie über eine Branchenlösung.
Das Recht des Arbeitsorts. Wer in Basel arbeitet, fällt unter Schweizer Arbeitsschutzrecht, auch wenn er in Deutschland oder Frankreich wohnt.
Ja. Der Gesundheitsschutz nach Art. 6 ArG umfasst auch die psychische Gesundheit, und die Arbeitsinspektorate berücksichtigen psychosoziale Risiken bei ihren Kontrollen. Eine anonyme, mehrsprachige Befragung ist ein guter Einstieg.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.
Wir klären Ihre ASA-Pflichten und erstellen ein unverbindliches Angebot für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit – auf Wunsch gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), insbesondere Art. 11a ff. und 70 ff.; EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie); Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3); Suva; SECO; für deutsche Standorte ASiG und DGUV Vorschrift 2.