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Arbeitsarzt in Zürich – Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nach ASA

Johannes F. Angerer28. September 2026Standorte

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Unternehmen in Zürich bei der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nach Schweizer Recht: beim Beizug von Arbeitsärztinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach der ASA-Richtlinie, bei der Gefährdungsermittlung und beim Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz. Für Unternehmen mit Standorten in Deutschland und der Schweiz bündeln wir beides bei einem Ansprechpartner.

Die Betreuung vor Ort übernehmen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und Fachleute der Arbeitssicherheit mit Schweizer Berufsausübungsbewilligung. Die IAAI koordiniert, dokumentiert und stellt die digitalen Werkzeuge bereit, mit denen wir in Deutschland rund 900 Betriebe betreuen.

Der Wirtschaftsstandort Zürich und seine Arbeitsschutzthemen

Zürich ist mit rund 440.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die größte Stadt der Schweiz und ihr wichtigster Wirtschaftsraum. Banken und Versicherungen, IT und Technologie, Hochschulen und Forschung, Gesundheitswesen, Handel sowie die Logistik rund um den Flughafen prägen den Standort.

Finanz-, Versicherungs- und Technologiebranche

Der Großteil der Beschäftigten arbeitet am Bildschirm. Im Vordergrund stehen Ergonomie, Arbeitszeit und psychosoziale Risiken wie Arbeitsdruck und ständige Erreichbarkeit – Themen, die unter den Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz fallen.

Gesundheitswesen und Forschung

Spitäler, Labors und Hochschulinstitute bringen Schicht- und Nachtarbeit, biologische Arbeitsstoffe, Chemikalien und oft ionisierende Strahlung mit sich. Hier braucht es in der Regel den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Logistik, Handel und Bau

Lastenhandhabung, Lärm, Staub, Arbeiten im Freien und Schichtarbeit bestimmen die Gefährdungen. Für viele dieser Tätigkeiten ordnet die Suva zudem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an.

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Rechtsgrundlagen in der Schweiz: ASA-Pflicht und Gesundheitsschutz in Zürich

In der Schweiz gibt es keine feste Einsatzzeit je Beschäftigtem wie in Deutschland oder Österreich. Maßgeblich sind zwei Regelwerke: das Unfallversicherungsgesetz (UVG) mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) für die Arbeitssicherheit und das Arbeitsgesetz (ArG) mit der Verordnung 3 (ArGV 3) für den Gesundheitsschutz. Die deutsche DGUV Vorschrift 2 gilt hier nicht.

Beizugspflicht (ASA)Arbeitgebende müssen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und andere Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – insbesondere bei besonderen Gefährdungen (Art. 11a ff. VUV)
Umsetzungnach der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie): über eine Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung oder als individuelle Betriebslösung
Gefährdungsermittlungsystematische Ermittlung der Gefährdungen als Grundlage für Maßnahmen und für den Beizug von Spezialisten
GesundheitsschutzSchutz der physischen und psychischen Gesundheit einschließlich psychosozialer Risiken (Art. 6 ArG, ArGV 3)
Arbeitsmedizinische VorsorgeVorsorgeuntersuchungen nach Art. 70 ff. VUV werden von der Suva angeordnet, zum Beispiel bei Lärm oder bestimmten Stoffen
AufsichtSuva für die Unfallverhütung in den ihr unterstellten Betrieben, das kantonale Arbeitsinspektorat im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich für den Gesundheitsschutz, das SECO als Oberaufsicht

Für deutsche Unternehmen mit Zürcher Niederlassung heißt das: Für die Beschäftigten in der Schweiz gilt Schweizer Recht. Wir prüfen, ob Ihre Branche eine anerkannte Branchenlösung hat, und stimmen Betreuung und Dokumentation mit der Zentrale ab.

Was die IAAI in Zürich übernimmt

Arbeitsärztliche Betreuung

Beratung zu Gesundheitsschutz und Ergonomie, Begehungen, Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und die Begleitung von Vorsorgeuntersuchungen, die die Suva anordnet.

Arbeitssicherheit und Gefährdungsermittlung

Systematische Gefährdungsermittlung, Maßnahmenplanung, Instruktion der Mitarbeitenden und Unterstützung bei der Umsetzung einer Branchen- oder individuellen ASA-Lösung.

Psychosoziale Risiken

Anonyme Mitarbeitendenbefragung mit OurSurvy, auf Deutsch und Englisch, ausgewertet von externen Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung

Impfaktionen im Betrieb

Grippeimpfungen und weitere Impfangebote direkt am Arbeitsplatz. Zu den Impfungen

Digitale Dokumentation

Gefährdungsermittlung, Begehungsprotokolle und Maßnahmen an einem Ort – im IAAI-Kundenportal, auf Wunsch gemeinsam mit Ihren deutschen Standorten.

So beginnt die Betreuung

1. Erstgespräch

Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Arbeitszeitmodelle und ob Sie bereits einer Branchenlösung angeschlossen sind.

2. Gefährdungsermittlung

Wir ermitteln, welche besonderen Gefährdungen bestehen und welche Spezialistinnen und Spezialisten beigezogen werden müssen.

3. Angebot

Sie erhalten ein Angebot, das auf Ihre ASA-Lösung abgestimmt ist – auf Wunsch zusammen mit Ihren Standorten in Deutschland.

4. Start mit der ersten Begehung

In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung.

Häufige Fragen zur Arbeitsmedizin in Zürich

Braucht jedes Unternehmen in der Schweiz einen Arbeitsarzt?

Nicht automatisch. Die Pflicht zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit besteht, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – vor allem bei besonderen Gefährdungen. Viele Betriebe erfüllen die ASA-Richtlinie über eine Branchenlösung, andere brauchen eine individuelle Lösung.

Was ist eine Branchenlösung?

Branchenlösungen werden von Verbänden für ihre Mitglieder organisiert und von der EKAS genehmigt. Sie stellen die nötigen Grundlagen und Spezialisten bereit. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung im Betrieb oder dort, wo die Branchenlösung Ihre Gefährdungen nicht abdeckt.

Gilt die DGUV Vorschrift 2 für unsere Zürcher Niederlassung?

Nein. Für Beschäftigte in der Schweiz gelten UVG, VUV, das Arbeitsgesetz und die ASA-Richtlinie. Wir betreuen beide Rechtsrahmen und halten die Dokumentation so, dass sie für die deutsche Zentrale und die Schweizer Aufsicht nachvollziehbar ist.

Gehören psychosoziale Risiken dazu?

Ja. Der Gesundheitsschutz nach Art. 6 ArG umfasst auch die psychische Gesundheit, und die Arbeitsinspektorate berücksichtigen psychosoziale Risiken bei ihren Kontrollen. Eine anonyme Befragung ist ein guter Einstieg.

Wie schnell kann die Betreuung beginnen?

In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.

Arbeitsmedizin für Ihr Unternehmen in Zürich

Wir klären Ihre ASA-Pflichten und erstellen ein unverbindliches Angebot für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit – auf Wunsch gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.

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