Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Unternehmen in Zürich bei der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nach Schweizer Recht: beim Beizug von Arbeitsärztinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach der ASA-Richtlinie, bei der Gefährdungsermittlung und beim Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz. Für Unternehmen mit Standorten in Deutschland und der Schweiz bündeln wir beides bei einem Ansprechpartner.
Die Betreuung vor Ort übernehmen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und Fachleute der Arbeitssicherheit mit Schweizer Berufsausübungsbewilligung. Die IAAI koordiniert, dokumentiert und stellt die digitalen Werkzeuge bereit, mit denen wir in Deutschland rund 900 Betriebe betreuen.
Zürich ist mit rund 440.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die größte Stadt der Schweiz und ihr wichtigster Wirtschaftsraum. Banken und Versicherungen, IT und Technologie, Hochschulen und Forschung, Gesundheitswesen, Handel sowie die Logistik rund um den Flughafen prägen den Standort.
Der Großteil der Beschäftigten arbeitet am Bildschirm. Im Vordergrund stehen Ergonomie, Arbeitszeit und psychosoziale Risiken wie Arbeitsdruck und ständige Erreichbarkeit – Themen, die unter den Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz fallen.
Spitäler, Labors und Hochschulinstitute bringen Schicht- und Nachtarbeit, biologische Arbeitsstoffe, Chemikalien und oft ionisierende Strahlung mit sich. Hier braucht es in der Regel den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit.
Lastenhandhabung, Lärm, Staub, Arbeiten im Freien und Schichtarbeit bestimmen die Gefährdungen. Für viele dieser Tätigkeiten ordnet die Suva zudem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an.

In der Schweiz gibt es keine feste Einsatzzeit je Beschäftigtem wie in Deutschland oder Österreich. Maßgeblich sind zwei Regelwerke: das Unfallversicherungsgesetz (UVG) mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) für die Arbeitssicherheit und das Arbeitsgesetz (ArG) mit der Verordnung 3 (ArGV 3) für den Gesundheitsschutz. Die deutsche DGUV Vorschrift 2 gilt hier nicht.
| Beizugspflicht (ASA) | Arbeitgebende müssen Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und andere Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – insbesondere bei besonderen Gefährdungen (Art. 11a ff. VUV) |
| Umsetzung | nach der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie): über eine Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung oder als individuelle Betriebslösung |
| Gefährdungsermittlung | systematische Ermittlung der Gefährdungen als Grundlage für Maßnahmen und für den Beizug von Spezialisten |
| Gesundheitsschutz | Schutz der physischen und psychischen Gesundheit einschließlich psychosozialer Risiken (Art. 6 ArG, ArGV 3) |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Vorsorgeuntersuchungen nach Art. 70 ff. VUV werden von der Suva angeordnet, zum Beispiel bei Lärm oder bestimmten Stoffen |
| Aufsicht | Suva für die Unfallverhütung in den ihr unterstellten Betrieben, das kantonale Arbeitsinspektorat im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich für den Gesundheitsschutz, das SECO als Oberaufsicht |
Für deutsche Unternehmen mit Zürcher Niederlassung heißt das: Für die Beschäftigten in der Schweiz gilt Schweizer Recht. Wir prüfen, ob Ihre Branche eine anerkannte Branchenlösung hat, und stimmen Betreuung und Dokumentation mit der Zentrale ab.
Beratung zu Gesundheitsschutz und Ergonomie, Begehungen, Beurteilung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken und die Begleitung von Vorsorgeuntersuchungen, die die Suva anordnet.
Systematische Gefährdungsermittlung, Maßnahmenplanung, Instruktion der Mitarbeitenden und Unterstützung bei der Umsetzung einer Branchen- oder individuellen ASA-Lösung.
Anonyme Mitarbeitendenbefragung mit OurSurvy, auf Deutsch und Englisch, ausgewertet von externen Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippeimpfungen und weitere Impfangebote direkt am Arbeitsplatz. Zu den Impfungen
Gefährdungsermittlung, Begehungsprotokolle und Maßnahmen an einem Ort – im IAAI-Kundenportal, auf Wunsch gemeinsam mit Ihren deutschen Standorten.
Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Arbeitszeitmodelle und ob Sie bereits einer Branchenlösung angeschlossen sind.
Wir ermitteln, welche besonderen Gefährdungen bestehen und welche Spezialistinnen und Spezialisten beigezogen werden müssen.
Sie erhalten ein Angebot, das auf Ihre ASA-Lösung abgestimmt ist – auf Wunsch zusammen mit Ihren Standorten in Deutschland.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung.
Nicht automatisch. Die Pflicht zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit besteht, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit erforderlich ist – vor allem bei besonderen Gefährdungen. Viele Betriebe erfüllen die ASA-Richtlinie über eine Branchenlösung, andere brauchen eine individuelle Lösung.
Branchenlösungen werden von Verbänden für ihre Mitglieder organisiert und von der EKAS genehmigt. Sie stellen die nötigen Grundlagen und Spezialisten bereit. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung im Betrieb oder dort, wo die Branchenlösung Ihre Gefährdungen nicht abdeckt.
Nein. Für Beschäftigte in der Schweiz gelten UVG, VUV, das Arbeitsgesetz und die ASA-Richtlinie. Wir betreuen beide Rechtsrahmen und halten die Dokumentation so, dass sie für die deutsche Zentrale und die Schweizer Aufsicht nachvollziehbar ist.
Ja. Der Gesundheitsschutz nach Art. 6 ArG umfasst auch die psychische Gesundheit, und die Arbeitsinspektorate berücksichtigen psychosoziale Risiken bei ihren Kontrollen. Eine anonyme Befragung ist ein guter Einstieg.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden auf Ihre Anfrage.
Wir klären Ihre ASA-Pflichten und erstellen ein unverbindliches Angebot für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit – auf Wunsch gemeinsam mit Ihren Standorten in Deutschland.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), insbesondere Art. 11a ff. und 70 ff.; EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie); Arbeitsgesetz (ArG) und Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3); Suva; SECO; Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich.