Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen in Bottrop und Kirchhellen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Dazu gehören die Grundbetreuung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gefährdungsbeurteilung, auch für psychische Belastungen.
Die Betreuung übernehmen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus unserem bundesweiten Netzwerk, die zu Ihnen in den Betrieb kommen. Koordination, Terminplanung und Dokumentation laufen zentral über die IAAI.
Bottrop hat rund 118.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Ende 2018 schloss hier mit Prosper-Haniel die letzte Steinkohlenzeche Deutschlands. Die Kokerei Prosper arbeitet weiter, daneben gibt es Metallverarbeitung, Handwerk, Handel und Logistik. Im ländlichen Stadtteil Kirchhellen liegen ein großer Freizeitpark und viele landwirtschaftliche Betriebe. Als InnovationCity Ruhr hat Bottrop viele Gebäude energetisch saniert, was dem Bauhandwerk Aufträge bringt.
In der Kokerei und in Industrieanlagen geht es um Hitze, Gase, krebserzeugende Stoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und um Arbeiten in engen Räumen. Gaswarngeräte, Freigabescheine und Vorsorge nach ArbMedVV gehören dazu.
Bei der Sanierung von Gebäuden stehen Absturzsicherung, Stäube, Lärm und bei älteren Häusern Asbest und künstliche Mineralfasern im Vordergrund.
Im Freizeit- und Gastgewerbe arbeiten in der Saison viele Aushilfen, darunter Jugendliche und Studierende. Sie müssen vor dem ersten Einsatz unterwiesen werden, für Jugendliche gelten zusätzliche Regeln.

Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Wie viel Betreuung nötig ist, legt die DGUV Vorschrift 2 fest.
| Grundbetreuung | Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe: 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II, 0,5 Stunden in Gruppe III (Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten) |
| Aufteilung | Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung, mindestens aber 0,2 Stunden je Beschäftigtem |
| Betriebsspezifische Betreuung | zusätzlicher Bedarf aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa für Vorsorgen, Messungen oder die Einführung neuer Verfahren |
| Kleinbetriebe | bis zehn Beschäftigte: Grundbetreuung in festen Abständen und Betreuung aus Anlass; je nach Berufsgenossenschaft ist auch das Unternehmermodell möglich |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
| Gefährdungsbeurteilung | nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, einschließlich psychischer Belastungen |
| Arbeitsschutzausschuss | bei mehr als 20 Beschäftigten, Sitzung mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG) |
| Aufsicht | die Arbeitsschutzbehörde des Landes sowie Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
Begehungen, Beratung der Geschäftsleitung, Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss und die Beurteilung von Arbeitsplätzen aus medizinischer Sicht. Mehr zur betriebsärztlichen Betreuung
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Unfallanalysen und die sicherheitstechnische Beratung bei neuen Anlagen und Verfahren. Mehr zur sicherheitstechnischen Betreuung
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV, im Betrieb oder in einer Praxis in Ihrer Nähe. Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen setzen wir mit einer anonymen Mitarbeitendenbefragung um. Die Auswertung übernehmen externe Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen. Mehr zur psychischen Belastung
Grippe- und Reiseimpfungen direkt im Betrieb. Einsatzzeiten, Begehungsprotokolle und Maßnahmen finden Sie im IAAI-Kundenportal.
Viele Handwerks- und Servicebetriebe arbeiten für Kokerei, Chemie und Energieversorger in der Region. Dort gelten strenge Freigabeverfahren, und der Auftraggeber verlangt oft Nachweise über Unterweisungen und Vorsorgen. Wir sorgen dafür, dass diese Unterlagen vollständig vorliegen.
Wer in Gebäuden baut, die vor 1993 errichtet wurden, muss mit Asbest rechnen. Vor Beginn der Arbeiten ist zu klären, ob asbesthaltige Materialien betroffen sind, und daraus ergeben sich Schutzmaßnahmen, Sachkunde und Vorsorge.
Für Betriebe in der Nachbarstadt finden Sie Informationen auf unserer Seite Betriebsarzt Essen.

Wir klären Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Standorte und die bisherige Betreuung.
Aus Branche und Beschäftigtenzahl ergibt sich die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Mit dem DGUV-Rechner können Sie das vorab selbst ausrechnen.
Sie bekommen ein Angebot mit klarer Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung, mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Ein Beispiel: Ein Bauunternehmen mit 50 Beschäftigten in Betreuungsgruppe I braucht 50 × 2,5 = 125 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen davon jeweils mindestens 25 Stunden (20 Prozent). Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, etwa für Vorsorgen.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz nur arbeiten, wenn eine ärztliche Erstuntersuchung aus den letzten 14 Monaten vorliegt. Ausgenommen sind geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.
Ja, zum Beispiel in Gladbeck, Dorsten oder Oberhausen. Die Betreuung kommt zu Ihnen in den Betrieb.
In der Regel zwei bis vier Wochen nach der Beauftragung. Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb eines Tages.
Wir berechnen Ihre Einsatzzeiten und schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Jetzt Angebot anfordernRechtsstand: September 2026. Die Angaben geben einen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung.
Quellen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2; Einwohnerzahl: Statistisches Bundesamt, Stand 2025.